Der Bundesrat hat am 20.05.2020 beschlossen, die Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kitas + weitere), die infolge der Coronakrise Ertragsausfälle erlitten hätten, zu unterstützen.
Der Bund verpflichte hiezu die Kantone, den privaten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung Finanzhilfen für Betreuungsbeiträge der Eltern zu gewähren, die ihnen in der Zeit vom 17.03.2020 bis 17.06.2020 entgangen seien.
Der Bund übernehme daher ein Drittel der Kosten der Kantone. Dafür habe das Parlament einen Kredit von CHF 65 Mio. gesprochen.
- History / Motive und Ziele
- Parlamentsauftrag
- Mit der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) auf die familienergänzende Kinderbetreuung erfülle der Bundesrat den Auftrag des Parlaments (20.3128 WBK-NR und 20.3129 WBK-SR «Bei der familienergänzenden Kinderbetreuung sind alle in der Pflicht»)
- Motive
- Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung sollen für den corona-bedingten Ausfall von Elternbeiträgen entschädigt werden
- Ziele
- Verhinderung von Schliessungen und Konkursen solcher Institutionen
- Wahrung des Betreuungsangebots pro Eltern und Wirtschaft für die Zeit „nach Corona“
- Parlamentsauftrag
- Kompensation entgangener Betreuungserträge
- Anweisung an die Kantone
- Im Hinblick auf die Bekämpfung des Coronavirus hatte der Bundesrat am 16.03.2020 angeordnet, dass die Kantone die familienergänzende Kinderbetreuung für Kinder garantieren müssten, die nicht privat betreut werden könnten
- Unterschiedliche kantonale Umsetzung
- Die Kantone hätten die Massnahmen des Bundesrates unterschiedlich umgesetzt:
- Vollständige Betriebseinstellung
- Schaffung anderer geeigneter Betreuungsangebote
- Weiterführung der Kindertagesstätten-Betriebe in reduzierter Form
- Die Kantone hätten die Massnahmen des Bundesrates unterschiedlich umgesetzt:
- Existenzielle Bedrohung
- Für privat geführte Betreuungsinstitutionen sind die dadurch entstandenen finanziellen Einbussen existenzbedrohend, sind doch ihre Einnahmen aus den Betreuungsbeiträgen der Eltern gesunken
- Finanzhilfe zur Ausfall-Kompensation
- Die geplanten Finanzhilfen sollen nun die corona-bedingten Ausfälle, die diesen Institutionen in der Zeit vom 17.03.020 bis 17.06.2020 entstanden sind, kompensieren
- Anweisung an die Kantone
- Eckwerte der Verordnung
- Begünstigte / Gesuchsteller
- Institutionen
- Kindertagesstätten (Kita‘s)
- Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung
- Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien
- Subjektive Anspruchsvoraussetzung
- Betrieb durch private Trägerschaft
- Institutionen
- Gesuche / Adressierung der Vollzugsstellen
- Die Begünstigten können Gesuche für Ausfallentschädigungen einreichen
- Die Kantone bezeichnen die hiefür zuständigen Vollzugsstellen
- Deckungsdauer / Rückerstattungspflicht
- Die Ausfallentschädigungen sollen decken
- die Elternbeiträge für Kinder, die in der Zeit vom 17.03.2020 bis 17.06.2020 nicht betreut wurden
- Die Institutionen müssen den Eltern bereits bezahlte Beiträge für nicht in Anspruch genommene Betreuungsleistungen rückerstatten
- Die Ausfallentschädigungen sollen decken
- Deckungsumfang
- Die Ausfallentschädigung sollen 100 % der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern decken
- Anrechnungspflichten
- Leistungen des Bundes zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie-Massnahmen, namentlich Kurzarbeitsentschädigungen, müssen von der Ausfallentschädigung abgezogen werden
- Bundesbeteiligung
- Der Bund beteiligt sich mit 33 % an den Ausfallentschädigungen, welche die Kantone ausrichten
- Inkrafttreten der Verordnung
- rückwirkend auf den 17.03.2020
- Gültigkeitsdauer
- 6 Monate
- Vollzug durch die Kantone
- Entscheid über Gesuche
- Ausrichtung der Finanzhilfen
- Richtlinien des BSV
- Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlässt nach Anhörung der Kantone Richtlinien für
- Gesuchs-Modalitäten
- Berechnungs-Formeln
- Zahlungs-Modalitäten
- Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlässt nach Anhörung der Kantone Richtlinien für
- Begünstigte / Gesuchsteller
Die Kantone hätten die begünstigten Institutionen zu informieren, sobald die Gesuche eingereicht werden könnten.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam