An der Sitzung vom 29.04.2020 hat der Bundesrat beschlossen, dass bei verspäteter Zahlung der AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge während der ausserordentlichen Lage keine Verzugszinsen verlangt werden:
Zur Entlastung der Unternehmen und Selbstständigerwerbenden in der ausserordentlichen Lage verzichten die Sozialversicherer AHV, IV, EO und ALV generell auf Verzugszinsen auf verspäteten Beitragszahlungen:
- Dauer des Verzugszinsverzichts
- vom 21.03.2020 bis 30.06.2020
- Ausstehende AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge
- Schuld besteht fort
- Schuld ist vollständig zu bezahlen
- Inkassofortsetzung ab 01.07.2020
- Ab dem 01.07.2020 werden die Ausgleichskassen für bis dahin aufgelaufene Beitragsschulden
- wieder Mahnungen ausstellen und
- bei Nichtbezahlung nötigenfalls die Betreibung einleiten
- Ab dem 01.07.2020 werden die Ausgleichskassen für bis dahin aufgelaufene Beitragsschulden
- Antrag auf verzugszinsfreien Zahlungsaufschub
- Unternehmen, die wegen der Corona-Krise mit Liquiditätsproblemen konfrontiert sind, haben bereits seit 20.03.2020 die Möglichkeit, bei ihrer Ausgleichskasse einen verzugszinsfreien Zahlungsaufschub zu beantragen
- Ratenzahlungsmöglichkeit
- Die Unternehmen müssen sich beim Zahlungsaufschub zu regelmässigen Ratenzahlungen verpflichten.
- Es besteht die Möglichkeit, ratenweise Tilgung der geschuldeten Beiträge zu beantragen, und zwar bis 20.09.2020 zinsfrei.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam