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Coronavirus: Weitere Lockerung der Einreisebeschränkungen ab 08.06.2020 + Reaktivierung Stellenmeldepflicht

Datum:
28.05.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, covid, COVID-19, Einreisebeschränkungen, Lockdown, Stellenmeldepflicht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat will gemäss Medienmitteilung vom 27.05.2020 – parallel zu den wirtschaftlichen Öffnungsschritten – weiter lockern bzw. wieder herstellen:

  • Die corona-bedingten Einreisebeschränkungen
  • Die Bearbeitung aller Gesuche von Erwerbstätigen aus dem EU/EFTA-Raum (ab 08.06.2020)
  • Die Anstellung von hochqualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten durch Schweizer Unternehmen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder sie diese dringend benötigen
  • Die vorübergehend ausgesetzte Stellenmeldepflicht, zugunsten inländischer Stellensuchenden
  • Die Personenfreizügigkeit und Reisefreiheit im gesamten Schengen-Raum bis spätestens am 06.07.2020

Sodann sollen aufgehoben werden:

  • Die Grenzkontrollen gegenüber Deutschland, Österreich und Frankreich per 15.06.2020.

Über weitere Lockerungen der Einreisebeschränkungen gegenüber Drittstaaten wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt und in Abstimmung mit den Schengen-Staaten entscheiden.

Im Einzelnen:

„Lockerungen ab dem 8. Juni

Der zweite Öffnungsschritt wurde in Absprache mit den Kantonen, den Sozialpartnern und den Nachbarstaaten festgelegt. Folgende Lockerungen im Migrationsbereich werden am 8. Juni 2020 in Kraft treten:

  • Die Kantone bearbeiten wieder alle Gesuche um eine Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung von Erwerbstätigen aus einen EU- oder EFTA-Staat. Das Gleiche gilt für Meldungen über den Stellenantritt für einen kurzfristigen Arbeitseinsatz bei einem Arbeitgeber in der Schweiz und für grenzüberschreitende Dienstleistungen von maximal 90 Tagen pro Jahr.
  • Auch Gesuche für Arbeitskräfte aus Drittstaaten werden wieder bearbeitet. Eine Zulassung ist möglich, wenn der Arbeitseinsatz im öffentlichen Interesse liegt und zum Beispiel der wirtschaftlichen Landesversorgung dient oder wenn ein Unternehmen aus wirtschaftlicher Sicht dringend auf diese Fachkräfte angewiesen ist und der Einsatz nicht verschoben oder aus dem Ausland erledigt werden kann.
  • Der Familiennachzug ist wieder für alle Personen mit einer Niederlassungs-, Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligung sowie für vorläufig aufgenommene Personen unter den üblichen Bedingungen möglich.
  • Schülerinnen und Schüler sowie Studierende dürfen unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft wieder einreisen, um ihre Aus- und Weiterbildung zu beginnen, weiterzuverfolgen oder abzuschliessen. Davon ausgenommen sind Aus- und Weiterbildungen, die weniger als 90 Tage dauern.
  • Die Kantone bearbeiten wieder Gesuche um eine Kurzaufenthaltsbewilligung von Personen, die eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizerin, einem Schweizer oder einem ausländischen Staatsangehörigen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung eingehen wollen.
  • Für bestimmte Personengruppen, die aus Risikostaaten gemäss der Covid-Verordnung einreisen, kann das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) in Absprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) grenzsanitarische Massnahmen wie Temperaturmessungen, Gesundheitsfragebögen oder Quarantänemassnahmen anordnen.
  • Die Kanalisierung von Passagierflügen aus dem Ausland an den Flughäfen Zürich, Genf und Basel wird aufgehoben.

Den ersten Lockerungsschritt bei den Einreisebeschränkungen hatte der Bundesrat bereits am 11. Mai 2020 in Kraft gesetzt. Seither haben die Kantone die Gesuche von Erwerbstätigen aus dem EU/EFTA-Raum wieder bearbeitet, die vor dem Inkrafttreten der Zulassungsbeschränkungen eingereicht worden waren. Das Gleiche gilt für Meldungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen und für Gesuche um eine Anstellung von Personen aus Drittstaaten, ebenso wie nicht aufschiebbare geschäftliche Besprechungen. Für Schweizer sowie EU-Bürgerinnen und -Bürger ist zudem der Familiennachzug ebenfalls bereits seit dem 11. Mai wieder möglich.

Weitere Lockerungen im Grenzverkehr ab dem 15. Juni

Der Bundesrat hat sich auch über die weiteren Lockerungschritte nach dem 8. Juni unterhalten. Bereits Anfang Mai hatten die zuständigen Ministerien in der Schweiz, Deutschland, Frankreich und Österreich vereinbart, sämtliche Reisebeschränkungen zwischen diesen vier Staaten am 15. Juni 2020 aufzuheben, sofern die pandemische Entwicklung dies zulässt. Angesichts der weiterhin positiven Entwicklung sowohl in der Schweiz wie auch in Deutschland, Frankreich und Österreich wird das EJPD diese Grenzöffnungen nach Rücksprache mit dem EDI und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wie angekündigt per 15. Juni veranlassen. Damit wird die Reisefreiheit und die Personenfreizügigkeit zwischen diesen vier Ländern dannzumal wieder vollständig hergestellt sein.

Italien hat die Aufhebung der Binnengrenzkontrollen zu seinen Nachbarstaaten auf den 3. Juni 2020 angekündigt. Die Schweiz hat Italien darüber informiert, dass eine Aufhebung der Grenzkontrollen gegenüber Italien bereits auf dieses Datum hin noch zu früh wäre. Der Bundesrat beabsichtigt, diesen Schritt mit Italien sowie allfällige begleitende grenzsanitarische Massnahmen in den kommenden Wochen mit Italien sowie weiteren Nachbarländern Italiens zu koordinieren. Er wird dabei auch die Grenzkantone, insbesondere das Tessin, einbeziehen.

Reisefreiheit soll ab dem 6. Juli für alle Schengen-Staaten gelten

Sofern es die epidemische Lage in der Schweiz und in den EU/EFTA-Staaten zulässt, sollen die Einschränkungen bei der Einreise in die Schweiz und bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt und zum Aufenthalt ab Mitte Juni bis spätestens am 6. Juli für alle Schengen-Staaten aufgehoben werden. Das EJPD beabsichtigt hierfür, die Liste mit den Risikoländern in Zusammenarbeit mit dem EDI und dem EDA sowie in Absprache mit den EU/EFTA-Staaten schrittweise anzupassen. Das Ziel ist, die Reisefreiheit im Schengen-Raum und die Personenfreizügigkeit bis zu diesem Zeitpunkt vollständig wiederherzustellen.“

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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