OR 337
Der Arbeitgeber hat für die fristlose Entlassung eines Arbeitnehmers (hier Privatdetektiv) gemäss Lehre und Rechtsprechung eine Bedenkzeit von zwei bis drei Arbeitstagen.
Eine fristlose Kündigung am vierten Arbeitstag war somit verspätet. Damit teilte das Obergericht die Beurteilung des Arbeitsgerichts Zürich als Vorinstanz.
Der Berufung der Arbeitgeberin war damit kein Erfolg beschieden.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 22.05.2019
LA180026