DBG 20 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 und StG ZH §§ 20 Abs. 1 lit. c, Abs. 3
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige A war Alleinaktionär der D AG, mit Aktienkapital von CHF 200’000, und der E AG, mit Aktienkapital von CHF 100’000.
Die E AG absorbierte die D AG ohne dass eine Kapitalerhöhung stattfand. Das Aktienkapital der E AG von CHF 100’000 wurde dem Darlehenskonto des Steuerpflichtigen bei der D AG gutgeschrieben.
Prozess-History
Das Kantonale Steueramt Zürich (KStA ZH) rechnete dies im Einschätzungsverfahren als verdeckte geldwerte Leistung auf.
Das KStA ZH wies die Einsprache mit der Begründung ab, dass die Auszahlung nicht aus der Kapitaleinlagereserve, sondern aus offenen Reserven erfolgt sei, weshalb sie als Gewinnausschüttung zu qualifizieren sei.
Beschwerde bzw. Rekurs des Steuerpflichtigen A beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich.
Erwägungen des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich
Der vorliegende Entscheid ist gemäss StGer ZH von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb er trotz des geringen Streitwerts in Dreierbesetzung zu entscheiden war (StG ZH § 114 Abs. 3).
Die Rückzahlung des Aktienkapitals der untergegangenen Gesellschaft nach (Absorptions-)Fusion sei steuerfrei.
Daran ändere – so das StRGer ZH nichts, dass der betreffende Betrag nicht über das gemäss Kreisschreiben 29a der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) verlangte besondere Konto „Reserven aus Kapitaleinlage“ verbucht wurde:
- Zum einen handle es sich hier nicht um eine Rückzahlung einer Kapitaleinlage, sondern des Aktienkapitals.
- Zum anderen gehe es zu weit, den Ausweis über das besondere Konto als Voraussetzung zu betrachten, wenn der Nachweis von früherem Aktienkapital wie hier auch anders geleistet werden könne.
Entscheid
- Gutheissung der Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer (DBG).
- Gutheissung des Rekurses bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern.
Der Entscheid ist rechtskräftig.
Quelle
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
Urteil vom 10.03.2020
DB.2019.94
ST.2019.120