Im Kanton Zug kann im Hinblick auf die Grundstückgewinn-Ermittlung als Anlagekosten der „Verkehrswert vor 25 Jahren“ eingesetzt werden.
Setzt die Grundstückgewinnsteuer-Kommission den Landwert vor 25 Jahren gestützt auf Vergleichshandänderungen von vor 25 Jahren fest, hat sie dem Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren auf Gesuch hin Einsicht in die angerufenen Handänderungen zu geben. Unterlässt sie dies, verletzt sie das rechtliche Gehör des Steuerpflichtigen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Des Steuergeheimnisses wegen ist das volle Akteneinsichtsrecht auf die Amtsstelle beschränkt. Auszuhändigende Angaben zu den Vergleichsgrundstücken sind derart zu anonymisieren, dass Rückschlüsse auf die Eigentümer der Vergleichsgrundstücke nicht möglich sind (Präzisierung der Rechtsprechung).
Quelle
Urteil
Verwaltungsgericht des Kantons Zug
vom 19.11.2019
(A 2018 26)