Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die revidierten Verkehrsregeln- und Signalisations-Verordnungen verabschiedet.
Die Verordnungsänderungen dienen dem Verkehrsfluss und der Verkehrssicherheit. Der Bundesrat erfüllt mit den Änderungen teilweise auch parlamentarische Vorstösse.
Die wichtigsten Änderungen sind:
- Massnahmen im rollenden Verkehr
- Reissverschlussprinzip
- Bei einen Autobahn-Spurabbau gilt neu das sog. „Reissverschlussprinzip“
- Die Automobilisten müssen Fahrzeuge aus der abgebauten Spur einschwenken lassen
- Das Nichtbeachten des „Reissverschlussprinzips“ wird mit einer Ordnungsbusse geahndet werden können
- Rettungsgasse
- Künftig gilt die Pflicht zur Bildung einer sog. „Rettungsgasse“:
- Bei einem Stau müssen die Automobilisten zwischen der linken und der rechten Spur – bei dreispurigen Strassen zwischen der linken und den beiden rechten Spuren – genügend Platz für Rettungsfahrzeuge freilassen, ohne dabei den Pannenstreifen zu belegen
- Das Nichtbeachten des „Rettungsgassen-Prinzips“ wird mit einer Ordnungsbusse geahndet
- Künftig gilt die Pflicht zur Bildung einer sog. „Rettungsgasse“:
- Rechtsvorbeifahren
- Während das Rechtsvorbeifahren an Fahrzeugen auf Autobahnen bisher nur im parallelen Kolonnenverkehr zulässig war, wird dies künftig auch zulässig sein, wenn sich nur auf dem linken oder bei dreispurigen Autobahnen mittleren Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat
- Dadurch kann der Verkehr länger auf beiden Spuren fliessen
- Rechtsüberholen (Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und unmittelbares Wiedereinbiegen) bleibt weiterhin verboten und wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
- Während das Rechtsvorbeifahren an Fahrzeugen auf Autobahnen bisher nur im parallelen Kolonnenverkehr zulässig war, wird dies künftig auch zulässig sein, wenn sich nur auf dem linken oder bei dreispurigen Autobahnen mittleren Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat
- Reissverschlussprinzip
- Massnahmen zugunsten des Langsamverkehrs
- Rechtsabbiegen bei Rot
- Radfahrern und Mofafahrern ist inskünftig gestattet, an Ampeln bei Rot rechts abzubiegen, sofern die Erlaubnis entsprechend signalisiert ist
- Trottoir-Nutzung für Kinder mit Velos
- Künftig sollen nicht nur – wie bisher – Kindergärtner, sondern auch Kinder bis 12 Jahre mit dem Velo das Trottoir benützen dürfen – allerdings nur, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist
- Radfahrer vor Lichtsignalen
- Vor Lichtsignalen kann inskünftig ein Bereich für Radfahrer markiert werden, selbst wenn kein Radstreifen vorhanden ist
- Zudem wird eine „Umleitungswegweisung“ für den sog. „Langsamverkehr“ eingeführt
- Rechtsabbiegen bei Rot
- Massnahmen für den ruhenden Verkehr
- Ladestationen für Elektrofahrzeuge
- Es wird neu das Symbol «Ladestation» geschaffen
- Damit können Abstellflächen für Elektrofahrzeug-Ladestationen bezeichnet werden
- Parkfelder für Elektrofahrzeug-Ladestationen können überdies – neu – grün eingefärbt werden
- Velopiktogramm
- Markierte Parkierungsflächen können neu mit einem sog. „Velopiktogramm“ für Velos reserviert werden, ohne dass – wie bisher – eine zusätzliche Signalisation erforderlich ist
- Signal „Parkieren gegen Gebühr“
- Der Geltungsbereich des Signals «Parkieren gegen Gebühr» wird neu auf alle Fahrzeuge ausgedehnt
- Dadurch können gebührenpflichtige Parkfelder neu eingeführt werden für:
- Motorräder
- Mofas
- schnelle E-Bikes
- Ladestationen für Elektrofahrzeuge
- Alkohol an Autobahnraststätten
- Der BR hat in der Nationalstrassenverordnung das Alkoholausschank-Verbot an Autobahnraststätten aufgehoben (vgl. Motion der nationalrätlichen Verkehrskommission (17.3267)
- Erleichterungen für Schwere Motorfahrzeuge
- Für gewisse schwere Motorwagen (über 3500 Kilogramm Gesamtgewicht) werden Erleichterungen eingeführt:
- Blutspendedienste werden vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen
- Veteranenfahrzeuge sind neu vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen
- Für gewisse schwere Motorwagen (über 3500 Kilogramm Gesamtgewicht) werden Erleichterungen eingeführt:
- Erleichterung für Leichte Motorfahrzeuge mit Anhängern bis 3,5 Tonnen
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von leichten Motorfahrzeugen mit Anhängern bis 3,5 Tonnen wird erhöht von
- 80 km/h auf 100 km/h,
- sofern Anhänger und Zugfahrzeug für diese Geschwindigkeit zugelassen sind
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von leichten Motorfahrzeugen mit Anhängern bis 3,5 Tonnen wird erhöht von
- Tempo 30-Zonen und Begegnungszonen
- Durch die Anpassung der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen wird eine weitere Möglichkeit geschaffen:
- Ausnahmsweise Abweichung vom Grundsatz des Rechtsvortritts
- Es wird künftig möglich sein, in den genannten Zonen vortrittsberechtigte Fahrradstrassen einzurichten
- Auf ein spezielles Signal «Fahrradstrasse» wird zwar verzichtet, aber die Fahrradstrasse kann mittels Markierung eines grossen Velopiktogramms signalisiert werden
- Durch die Anpassung der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen wird eine weitere Möglichkeit geschaffen:
- Fussgängerstreifen mit Gefahrenhinweis auf Strassenbahn (Tram)
- Die Weisungen des UVEK über besondere Markierungen auf der Fahrbahn sollen dahingehend ergänzt werden, dass bei Fussgängerstreifen eine Markierung auf die Strassenbahn hinweisen kann
- Fussgänger-Querungsstellen
- In den UVEK-Weisungen wird auch die Möglichkeit geschaffen, dass geeignete Fussgängerquerungsstellen mit «Füessli» gekennzeichnet werden können
- Diese Markierung soll auf dem Trottoir angebracht und in Tempo-30-Zonen eingesetzt werden, da dort Fussgängerstreifen nur in Ausnahmefällen markiert werden dürfen
- Inkrafttreten
- Die hievor erwähnten Verordnungs-Änderungen treten per 01.01.2021 in Kraft
- Sie sollen zum Teil in VSS-Normen konkretisiert werden.
Link zu den Regeln:
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Gesetzliche Grundlagen
- Besonderes
Quelle
LawMedia Redaktionsteam