Als ruhender Verkehr gelten:
- geparkte Fahrzeuge
- nicht fahrbereite Fahrzeuge
Begriffe des ruhenden Verkehrs
Halteverbot:
Das Halten von Fahrzeugen ist im signalisierten Bereich untersagt (auch Stationierunsverbot).
Halteverbotszone:
Wie Halteverbot, aber anstatt Bereich eine Region.
Parken:
(Kurzparken, Parkuhr, Parkscheibe)
Parkplatz:
(Parkstreifen, Autobahnparkplatz, Wandererparkplatz, Kundenparkplatz, Behindertenparkplatz, Frauenparkplatz, Busparkplatz, Provisorische Parkplätze, Ladezone für Be- und Entladen)
Abstellfläche für Fahrzeuge.
Parkverbot:
Das Parken von Fahrzeugen ist im signalisierten Bereich untersagt (eingeschränktes Halteverbot).
Parkverbotszone:
Wie Parkverbot, aber anstatt Bereich eine Region.
Kontrolle
Die Kontrolle im ruhenden Verkehr, einschliesslich Bussenwesen und -administration erfolgt oft durch
- Hilfspolizisten
- Verkehrskadett
- Securitas-Wächter.
LAWMEDIA Redaktion
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