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Coronavirus: Weitgehende Normalisierung und vereinfachte Grundregeln zum Bevölkerungsschutz

Datum:
22.06.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19, Eigenverantwortung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ab heute Montag, 22.06.2020, werden die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus weitgehend aufgehoben. Einzig Grossveranstaltungen bleiben bis Ende August verboten.

Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen. Der Bundesrat (BR) hat hiefür die Vorgaben vereinfacht. Als wichtigste Schutzmassnahmen bleiben:

  • Handhygiene
  • Abstandhalten
  • eigenverantwortliches Handeln.

Dies hat der Bundesrat (BR) aufgrund der anhaltend tiefen Fallzahlen an seiner Sitzung vom 19.06.2020 beschlossen.

Vorherige Lockerungsmassnahmen

Erinnerlich hat der Bundesrat (BR) ab dem 27.04.2020 die Corona (COVID-19)-Massnahmen in drei Schritten gelockert.

Vierte Lockerungsmassnahme

Nach der nun vierten (und offenbar vorerst letzten) Lockerungsmassnahme gilt folgendes:

  • Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen nun zulässig
    • Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 1000 Personen sind wieder erlaubt
      • Die Nachverfolgbarkeit der Kontakte muss aber stets gewährleistet sein
      • Der Veranstalter muss sicherstellen, dass die Zahl der maximal zu kontaktierenden Personen nicht grösser als 300 ist (zB durch Sektoren-Unterteilung)
    • Die Kantone haben die Kompetenz, die Teilnehmerzahl-Grenze herabzusetzen
  • Grossveranstaltungen von mehr als 1000 Personen
    • Ab anfangs September 2020 sind Grossveranstaltungen wieder erlaubt, sofern sich die epidemiologische Lage nicht verschlechtert
      • Ebenfalls Sektorenaufteilung der Teilnehmer, wie bei den Veranstaltung unter 1‘000 Personen
  • Restaurants, Discos und Nachtclubs
    • Restaurants
      • Es besteht ab 22.06.2020 keine Sitzpflicht mehr
    • Aufhebung der Sperrstunde
      • Die Sperrstunde für Restaurationsbetriebe, Discos und Nachtclubs ist aufgehoben
  • Vereinfachte Grundregeln für alle
    • Eigenverantwortliches Handeln
      • Es wird vermehrt auf eigenverantwortliches Handeln gesetzt
    • Hygiene und Abstand
      • Die Menschen sollen weiterhin die Hygiene- und Abstandsregeln einhalten
    • Schutzkonzepte
      • Die Vorgaben für Schutzkonzepte werden vereinfacht und vereinheitlicht
      • Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen
      • Auf spezifische Regeln für einzelne Kategorien von Betrieben, Veranstaltungen oder Bildungseinrichtungen wird ab sofort verzichtet
      • Neu gelten dieselben Vorgaben für alle Konzepte, d.h. Musterschutzkonzepte gibt es keine mehr
    • Mindestabstand zwischen zwei Personen: Reduktion von 2 auf 1,5 Meter
      • Der Mindestabstand zwischen zwei Personen wird von 2 Metern auf 1,5 Meter reduziert
      • Kann die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden, besteht ein erhebliches Ansteckungsrisiko
      • Der Abstand kann weiterhin in folgenden Fällen unterschritten werden:
        • Tragen von Masken
        • Vorhandensein von Trennwänden
      • Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen, zB in Konzerten oder im Kino, reicht das Leerlassen eines Sitzes
      • Falls an Veranstaltungen, Anlässen oder in Schulen die Distanzmassnahmen nicht möglich sind, müssen Kontaktlisten geführt werden
      • Durch diese Vorgehen ist bei einem positiven Fall das Nachverfolgen der Kontakte (sog. „Contact Tracing“) sichergestellt
  • Masken: Im ÖV immer dabei haben
    • Für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird das Tragen einer Maske dringend empfohlen, falls der nötige Abstand nicht eingehalten werden kann
    • Alle Reisenden sollten stets eine Gesichtsmaske bei sich tragen
  • Demonstrationen: Maskentragpflicht
    • Keine Teilnehmerbegrenzung …
      • An Demonstrationen gibt es keine Obergrenze für die Anzahl teilnehmender Personen.
    • o   … aber Maskentragpflicht
      • Es gilt aber eine Maskentragpflicht
    • Inkrafttreten
      • Diese Änderungen für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen gelten seit SA 20.06.2020
  • Home-Office-Empfehlungen sind aufgehoben
    • Arbeitgeberkompetenz
      • Die Entscheidung darüber, ob die Arbeitnehmer zu Hause oder im Büro arbeiten sollen, ist zukünftig (wieder) dem Arbeitgeber überlassen
    • Aufhebung der Home-Office-Empfehlungen
      • Die Home-Office-Empfehlungen werden aufgehoben
        • Aufgehoben werden auch die Vorgaben zum Schutze besonders gefährdeter Personen
          • Besonders gefährdete Personen können wieder an ihren angestammten Arbeitsplatz zurückkehren
    • Massgeblichkeit des ArG
      • Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmer mit entsprechenden Massnahmen zu schützen
        • Es gilt wieder insbesondere das Arbeitsgesetz
    • Keine branchenspezifischen Vorgaben mehr
      • Die vereinfachten Grundregeln gelten – ohne Notwendigkeit von Schutzkonzepten – für:
        • Gewerbe
        • Industrie
        • öffentlich nicht zugängliche Dienstleistungsbetriebe
  • Bewältigung eines Wiederanstiegs
    • Aussprache
      • Nach dem am Freitag, den 19.06.2020, erfolgten Ausstieg aus der ausserordentlichen Lage hat der BR über die Bewältigung einer allfälligen zweiten Welle eine Aussprache geführt
    • Kantonskompetenz
      • Im Gegensatz zur „ersten Welle“ soll die Hauptverantwortung bei einem Wiederanstieg der COVID-19-Fälle bei den Kantonen liegen
      • Kantone, die eine Zunahme der Neuinfektions-Fallzahlen feststellen, sollen diese mit geeigneten Massnahmen bewältigen
      • Dabei sollen diejenigen Massnahmen eingesetzt werden, die sich als besonders wirksam gegen die Ausbreitung von Neuinfektionen erwiesen haben
    • Aufträge des BR
      • Der BR hat zur Bewältigung einer zweiten Welle den Departementen eine Reihe von Aufträgen erteilt:
        • zB um rasch über detaillierte Daten zu verfügen
        • zB für die Sicherstellung und die Versorgung die notwendigen Heilmittel und Schutzausrüstungen zur Verfügung zu haben
  • Auflösung des Krisenstabs des Bundesrats Corona (KSBC)
    • Der BR hat an seiner Sitzung vom 19.06.2020 zudem den Schlussbericht des Krisenstabs des Bundesrats Corona (KSBC) zur Kenntnis genommen und beschlossen, diesen mit dem Ausstieg aus der ausserordentlichen Lage aufzulösen
    • Der KSBC wurde vom BR am 20.03.2020 einberufen, um die Koordination mit den Departementen, der Bundeskanzlei, Kantonsvertretern und anderen Krisenstäben sicherzustellen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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