BV 30 Abs. 3, EMRK 6 Ziffer 1 + UNO-Pakt II
Das in obgenannten Erlassen postulierte Prinzip der Justizöffentlichkeit erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren.
Die Gerichte sind gleichwohl nicht verpflichtet, ihre gesamte Rechtsprechung auf Papier oder im Internet zu veröffentlichen.
Dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit ist durch folgende Informations-Varianten Genüge getan:
- Auflage geschwärzter Urteile in der Gerichtskanzlei
- Möglichkeit, eine anonymisierte Kopie zu erhalten
Gerichte können hiefür Gebühren verlangen. Allerdings dürfen die Gebühren nicht prohibitiv hoch sein.
Eine Gebühr von CHF 2000 für die Anonymisierung von 16 Urteilen von total 390 Seiten im vorliegenden Fall sprengte den Rahmen einer angemessenen Kanzleigebühr. Das Bundesgericht erachtete die Urteilsanonymisierungs-Gebühr mangels gesetzlicher Grundlage als bundesrechtswidrig.
Quelle
BGer 1C_497/2018 vom 22.01.2020
Weiterführende Informationen
- BGer 1C_497/2018 vom 22.01.2020 | bger.ch
- Prozesskosten