Konzept der Reinvermögenszugangstheorie («théorie de l’accroissement du patrimoine» bzw. «imposition du revenu global net»)
Der Steuerpflichtige war selbständig erwerbender Tennislehrer. Er erwarb die Aktien eine AG, über welche er in der Folge die Tennislehrertätigkeit ausübte.
Sein Einkommen aus dieser Tätigkeit deklarierte er als selbständiges Erwerbseinkommen.
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass der mit dem späteren Aktien-Verkauf realisierte Gewinn als steuerbares Einkommen zu erfassen sei; es handle sich dabei um Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen.
Quelle
BGer 2C_102/2019 vom 25.11.2019