Härtefälle in der Event-Branche
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 01.07.2020 beschlossen:
- Verlängerung des Unternehmer-Erwerbsanspruchs
- Der Anspruch der direkt oder indirekt von Massnahmen gegen das Corona-Virus betroffenen Selbständigerwerbenden auf Corona-Erwerbsersatz wird bis zum 16.09.2020 verlängert
- Härtefallregelung für Veranstaltungsbereich
- Die in ihrem eigenen Unternehmen angestellten Personen im Eventbereich, die sich in einer Härtefallsituation befänden, könnten neu ebenfalls Corona-Erwerbsersatz beanspruchen.
Damit trage der BR dem Umstand Rechnung, dass viele Betriebe ihre Tätigkeit noch nicht oder noch nicht vollständig hätten aufnehmen können, obwohl die Massnahmen gegen die Corona-Pandemie ganz oder teilweise aufgehoben worden seien.
Im Einzelnen
- Verlängerung des Unternehmer-Ersatzanspruch für Selbständigerwerbende
- Pandemiebetroffene Selbständigerwerbende haben gegenwärtig noch Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz
- Der BR möchte den trotz Einschränkungslockerung weiter an Einbussen leidenden Selbständigerwerbenden helfen
- Die Betroffenen bräuchten keine besonderen Schritte zu unternehmen.
- Die AHV-Ausgleichskassen nähmen die Auszahlung ihres Corona-Erwerbsersatzes wieder auf
- Härtefälle in der Eventbranche
- Der Bundesrat hat beschlossen, den Kreis der Erwerbsersatz-Berechtigten zu erweitern:
- Inhaber von AG oder GmbH, die in ihrer eigenen Firma angestellt seien und im Veranstaltungsbereich (MICE) tätig seien, erhalten die Leistung ebenfalls
- Diese Personen würden nun gleich behandelt wie die indirekt von den Massnahmen gegen das Corona-Virus betroffenen Selbständigerwerbenden (siehe oben)
- Die Einrichtung dieser neuen Leistung werde einige Wochen in Anspruch nehmen
- Der BR empfiehlt daher den Berechtigten bis Mitte Juli 2020 mit der Anmeldung des Anspruchs bei ihrer AHV-Ausgleichskasse zuzuwarten
- Der Bundesrat hat beschlossen, den Kreis der Erwerbsersatz-Berechtigten zu erweitern:
- Kostenpunkt
- Die zusätzlichen Kosten für die Verlängerung und Ausweitung des Corona-Erwerbsersatzes würden sich auf rund CHF 1 Milliarde belaufen
- Die Erweiterung bedürfe aber keiner Zusatzkredit-Bewilligung.
Dokument:
- Verordnungsänderung und Erläuterung | newsd.admin.ch
Weiterführende Informationen:
Quelle
LawMedia Redaktionsteam