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Coronavirus: Notverordnung zu Covid-19-Krediten soll ordentliches Recht werden

Datum:
02.07.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
Coronavirus, Covid-19-Kredite, Kreditvergabe, Notverordnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 01.07.2020 die Vernehmlassung zum neuen Bundesgesetz über Covid-19-Kredite mit Solidarbürgschaft eröffnet. Die Kernpunkte sind:

  • Überführung der bis 25.09.2020 befristeten COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ins ordentliche Recht
  • Das neue Gesetz regelt alle wichtigen Aspekte während der Laufzeit der Kredite
    • Bürgschaftsabwicklung
        • Ziehung von Bürgschaften durch die Banken bzw. die PostFinance AG mit Übergang der Kreditforderungen auf die Bürgschaftsorganisationen
    • Parlamentsvorgaben
    • Instrumente zur Härtefall-Vermeidung
        • Vorgesehene Amortisationsfrist von 5 Jahren soll nicht nur um 2 Jahre, sondern um 5 Jahre auf insgesamt maximal 10 Jahre verlängert werden können
        • Verbürgte Kredit bis CHF 500’000 sollen neu während der ganzen Laufzeitnicht als Fremdkapital betrachtet werden, um eine Überschuldung nach Obligationenrecht zu vermeiden
        • Zudem erhalten die Bürgschaftsorganisationen verschiedene Instrumente, um Härtefälle im Einzelfall zu vermeiden (vor allem Rangrücktritt und Mitwirkung bei Sanierungen)
  • Behandlung von Härtefällen
  • Missbrauchsbekämpfung (auch nach Kreditgewährung)
    • Grundlagen zur Missbrauchsbekämpfung
      • (obwohl wenig Missbrauch betrieben worden sein soll)
    • Kontrollmittel
      • Austausch von Steuer- und Bankdaten der Kreditnehmer
      • Einhaltung der Vorgaben zur Kreditverwendung
      • Verbot von Dividendenausschüttungen
      • etc.
    • Festlegung des Schuldzinses
      • (materiell unverändert, in der Annahme, dass sich die Tiefzinsphase fortsetze)

Gleichzeitig mit der Verabschiedung der Botschaft kann der Bundesrat die Geltungsdauer für die Notverordnung bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetzesgrundlage verlängern, so dass keine Regelungslücke entsteht:

  • Vernehmlassung
    • Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Dringlichkeit beträgt die Frist für die Vernehmlassung lediglich drei Wochen.

 Hinweis

Der vorliegende Gesetzesentwurf betrifft die noch laufende Kreditvergabe nicht. Verbürgte Covid-19-Kredite können bis zum 31.07.2020 beantragt werden.

 Kein genereller Schulderlass

Der Bundesrat möchte auf einen generellen Schuldenerlass für ganze Wirtschaftssektoren oder Branchen verzichten.

Ein Schulderlass wäre aus folgenden Gründen inakzeptabel:

  • Er käme nur Unternehmungen zu Gute, die einen Überbrückungskredit beantragt hatten
  • Wirkung von Fehlanreizen
  • Tragbarkeit für ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen, weil dieses mit den vorgesehenen Fristen für die Amortisation des Covid-19-Kredits in der Höhe von max. 1/10 des Jahresumsatzes jährlich lediglich 1 % bis 2 % des Umsatzes einsetzen müsse.

Zur History

Erinnerlich hat der Bundesrat am 25.03.2020 die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung zur Versorgung der Schweizer Unternehmen mit Liquidität verabschiedet.

KMU‘s haben seither schnell und unbürokratisch Bankkredite, die von den vier anerkannten Bürgschaftsorganisationen verbürgt werden, erhalten.

Der Bund hatte sich verpflichtet, den Organisationen die Verluste aus diesen Bürgschaften zu ersetzen.

Stand 19.06.2020 ergab sich folgender Vergabe-Status:

  • 128’000 Kredite
  • geschätztes Verbürgungs-Volumen: rund CHF 15 Mrd.
  • mehr als 80 Prozent der Kredite an Kleinunternehmen mit weniger als 10 Vollzeitmitarbeitern.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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