Öffentlicher Auftrag / Keine Anwendung BGBM 2 Abs. 7
Einleitung
Das Bundesgericht wurde im Fall 2C_254/2018 angerufen, um zu entscheiden, ob die Vergabe eines städtischen Hotel- und Restaurant-Betriebs an einen neuen Nutzer nach den Regeln des öffentlichen Rechts bzw. Verwaltungsrechts erfolgen musste oder nach den Bestimmungen des Privatrechts stattfinden durfte.
Sachverhalt
Die Stadt Genf, Eigentümerin der Liegenschaft, in dem sich ein Hotel und ein Restaurant befinden, schrieb nach Auslaufen des Vertrags das Angebot für die Führung des Hotels und des Restaurants aus.
Die Bewerberin X. erhielt einen abschlägigen Bescheid. Ihr wurde mitgeteilt, dass ihr Angebot nach einer sorgfältigen Prüfung ihres Dossiers nicht berücksichtigt worden sei, weil das darin vorgestellte Konzept nicht vollständig den Erwartungen und der Vision der Stadt Genf von der Zukunft des Hotels und des Restaurants entspreche.
X. ersuchte gestützt auf Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 12. September 1985 (LPA/GE; SRGE E 5 10) um Zugang zu den Akten der «Ausschreibung» und bedauerte mit Schreiben vom folgenden Tag, dass ihr das Departement den Zugang verweigert hatte.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 antwortete die Stadt, dass ihr Brief vom 18. Oktober 2017 keine anfechtbare Verwaltungsverfügung im Sinne von Art. 4 LPA/GE darstelle, so dass sie nicht in der Lage sei, ihrem Antrag nachzukommen.
Prozess-History
X. gelangte über alle Instanzen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Der Betrieb eines Hotels und Restaurants ist nicht eine öffentliche Aufgabe und zählt daher nicht Verwaltungsvermögen. Der Hotel- und Restaurant-Betrieb gehört zum Finanzvermögen der Stadt.
Es handelte sich daher nicht um den Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vergabe einer Konzession, sondern um das Offert-Verfahren einer privaten Ausschreibung.
Gemäss Bundesgericht hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, dass für den Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit weder das Recht über das öffentliche Beschaffungswesen zur Anwendung kommt, noch dass es in den Anwendungsbereich von BGBM 2 Abs. 7 fällt.
Die Rügen der Verletzung von BGBM 9, BV 29a und der Vorwurf der willkürlichen Anwendung kantonalen Vergaberechts waren somit unzutreffend.
Die Beschwerdeführerin X warf jedoch die Frage nicht auf, ob die Stadt Genf bei der Verwaltung ihres Finanzvermögens nach BV 35 Abs. 2 an die Grundrechte gebunden war; entsprechend musste nicht geprüft werden, ob die Stadt Genf mit dem fremderteilten Auftrag eine öffentliche Aufgabe erfüllen oder Bedürfnissen von allgemeinem Interesse nachkommen wollte.
Entscheid
Die vorgehenden Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde und zur Bestätigung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Unzulässigkeit.
Quelle
BGer 2C_254/2018 vom 29.08.2019