Einleitung
Von der IV. Abteilung des Baurekursgerichts des Kantons Zürich war die Zulässigkeit der Kostenverteilung in einem Quartierplanverfahren vor dem definitiven Abschluss desselben bzw. vor dessen allfälligen Ausleitung zu beurteilen.
Sachverhalt
Die Quartierplanbehörde wollte infolge der Rückweisung der Sache durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Aufhebung wichtiger Eckpunkte der Quartierplanung einen vorläufigen «Schlussstrich» ziehen und die bisher angefallenen Kosten mit definitivem Charakter nach Massgabe der Grundstücks-Grössen des Altbestandes auf die Grundeigentümer verteilen.
Erwägungen
Die Kosten der Gemeinde für die Aufstellung und den Vollzug des Quartierplans sind von den beteiligten Grundeigentümern samt Zins in der Regel im Verhältnis der Flächen ihrer neuen Grundstücke zu bezahlen. Besondere Verhältnisse sind gemäss PBG § 177 Abs. 1 zu berücksichtigten. Der Gemeinderat kann gemäss PBG § 177 Abs. 2 eine angemessene Bevorschussung oder angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
Die von den Grundeigentümern im Rahmen dieser Kostenumlage zu übernehmenden Anteile an den Verfahrenskosten stellen Verwaltungsgebühren dar und sind als solche dem Äquivalenz- und dem Kostendeckungsprinzip unterworfen.
Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass die zu leistenden Anteile nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen dürfen und sich in vernünftigen Grenzen bewegen müssen. Die Gesamthöhe der Verfahrenskosten ist sodann durch das Kostendeckungsprinzip beschränkt, wonach der Gesamtertrag der Kostenbeiträge den Gesamtaufwand des Gemeinwesens für die Ausarbeitung und den Vollzug des Quartierplans nicht übersteigen darf.
Die mit dem angefochtenen Entscheid vorgenommene Kostenauflage hat offensichtlich nicht bloss provisorischen Charakter:
- Mit dem Entscheid soll nach Massgabe der Begründung eine sog. «saubere Grundlage für einen Neubeginn» und «Rechtssicherheit über die Verteilung der nach aktuellem Planungsstand aufgelaufenen Kosten» geschaffen werden.
- Die vorgenommene Kostenauflage ist – wovon auch der Gemeinderat X in seiner Vernehmlassung ausgeht – daher definitiv und erfolgt nicht unter Vorbehalt späterer Festlegungen bzw. allfälliger Rückzahlungen.
Für eine Solche Kostenauflage fehlt eine gesetzliche Grundlage:
- § 177 Abs. 2 PBG erlaubt nach seinem Wortlaut bloss eine «angemessene Bevorschussung» oder «angemessene Abschlagszahlungen».
- Dies korreliert mit dem Umstand, dass eine Beurteilung der definitiven Kostenauflage im Lichte des Äquivalenzprinzips rechtskräftige (oder jedenfalls im selben Verfahren zu beurteilende) quartierplanrechtliche Festlegungen erfordert.
- BRGE IV Nr. 0104/2019 vom 29. August 2019 in BEZ 2020 Nr. 6 | baurekursgericht-zh.ch
- Quartierplan
Eine Kostenverteilung, solange die vom Gemeinderat X angekündigte Neuauflage der Planung nicht vorliegt, bleibt ausgeschlossen.
Quelle
BRGE IV 0104/2019 vom 29.08.2019
BEZ 2020 Nr. 6
Weiterführende Informationen / Linktipps
Bildquelle: Quartierplan | stadt-zuerich.ch