BPG 34c Abs. 1 lit. c i.V.m. OR 336c Abs.1 lit. b, ZGB 8 + VwVG 48 f. sowie VwVG 19
Der Beschwerdeführer (alkoholkranker SBB-Mitarbeiter) reichte der Vorinstanz ein Arztzeugnis seines behandelnden Arztes B._______ vom 20.12.2018 ein, welches ihm eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für den Zeitraum vom 17.12.2018 bis 14.01.2019 bescheinigt. Am 07.01.2019 stellte ihm derselbe Arzt ein weiteres ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum vom 15.01.2019 bis 15.02.2019 aus.
Mit Verfügung vom 18.12.2018 sprach die SBB die ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der 4-monatigen Kündigungsfrist auf den 30.04.2019 aus.
Ein Arztzeugnis stelle kein absolutes Beweismittel, sondern lediglich eine Parteibehauptung dar, so das Bundesverwaltungsgericht. Es bleibe eine Frage der Beweiswürdigung, ob die entscheidende Instanz darauf abstelle.
Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung ein rückwirkend ausgestelltes Arztzeugnis zwar nicht unproblematisch sei, aber nicht von vornherein als ungültig erachtet werden könne. Der Vertrauensarzt erachtete das Zeugnis grundsätzlich als nachvollziehbar, nicht jedoch bezüglich der Rückwirkung, da der Arbeitnehmer den Vorgesetzten nicht zeitnah informiert habe.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts fehlte es an «objektiven Anhaltspunkten, um dessen Richtigkeit in Zweifel zu ziehen». Insbesondere ergebe sich aus der Zeit vor Erhalt der Kündigung, dass der Arbeitnehmer unter erheblichen, gesundheitlichen Problemen litt. Die Rückwirkung sei vorliegend mit drei Tagen als nicht übermässig zu betrachten.
Damit war die Kündigung der SBB nichtig.
Quelle
BvGer A-535/2019 vom 09.12.2019