Rückwirkend ausgestelltes Arztzeugnis
Entscheid des BvGer vom 09.12.2019 (l: A-536/2019)
Ein rückwirkend ausgestelltes Arztzeugnis kann durchaus plausibel sein
Bestrittenes Arztzeugnis / keine Entbindung vom Arztgeheimnis
Entscheid des AGer Zürich, AN050657 vom 11. Juli 2006:
Im vorliegenden Fall lagen aufgrund der gesamten Umstände erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vor. Da die Klägerin sich zudem weigerte, den Arzt vom Arztgeheimnis zu entbinden und dieser somit nicht als Zeuge befragt werden konnte, verstärkte sich dieser Eindruck noch und wurde zu Ungunsten der Klägerin ausgelegt. Alleine durch die von der Klägerin eingereichten Dokumente wurde der Beweis der Arbeitsunfähigkeit für den fraglichen Zeitraum somit nicht erbracht.
Widersprüche im Arztzeugnis
Entscheid des AGer Zürich, AN020856 vom 30. Mai 2005:
Bei diesem Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich wurde der betreffende Arzt als Zeuge einvernommen. Hier hat der Arzt, welcher das bestrittene Arztzeugnis ausgestellt hatte, im Zeitraum der angeblichen Arbeitsunfähigkeit nie persönlich untersucht. Das Arztzeugnis bzw. die Zeugenaussage des Arztes war insofern widersprüchlich, als es nach diesem ab einem bestimmten Datum eine Schmerzzunahme gegeben habe, während der Patient von einem psychischen Leiden sprach. Im Weiteren bescheinigte der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit des Patienten bis zum 12. Januar, obwohl er diesen erst am 23. Januar zu Gesicht bekam und die Entwicklung der Krankheit angeblich wechselhaft gewesen sei. Aufgrund dieser sowie weiterer Widersprüche in der Zeugenaussage erachtete das Gericht den Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit nicht als erbracht (i.c. 22. Dezember bis 12. Januar).
Verdacht auf Gefälligkeitszeugnis
Entscheid des AGer Zürich, AN030224 vom 20. Februar 2004:
Ein Arzt bescheinigte im Arztzeugnis die Arbeitsunfähigkeit des Patienten, indem er ausschliesslich auf die Angaben des Patienten abstützte, ohne diese durch seine eigenen Wahrnehmungen bzw. eine Untersuchung des Patienten im konkreten Fall zu kontrollieren. Das Gericht erläuterte, dass dieses Arztzeugnis für die behauptete Krankheit keinen Beweis erbringen kann. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass der Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit nicht nur durch ein Arztzeugnis, sondern auch durch Wahrnehmungen anderer Personen wie Angehörige oder Pflegepersonen erbracht werden kann. Im vorliegenden Fall gelang dem Patienten dieser Beweis jedoch nicht. Die durch den Arbeitgeber ausgesprochene und vorgängig durch diesen angedrohte fristlose Entlassung (nachdem die betreffende Person mehrer Male unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben war) wurde deshalb vom Gericht als gerechtfertigt angesehen.