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Vereinfachtes Verfahren: Keine zweite Vorladung nach unentschuldigtem Nichterscheinen

Datum:
08.07.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Stichworte:
Mietrecht, vereinfachtes Verfahren, Zivilprozessrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 234 Abs. 1 / Keine analoge Anwendung von ZPO 223 Abs. 1 – Leitentscheid

Einleitung

Weil die Zivilprozessordnung (ZPO) nicht ausdrücklich regelt, wie im vereinfachten Verfahren bei Säumnis des Beklagten zu verfahren ist und ZPO 219 regelt, dass die Normen zum ordentlichen Verfahren sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bestehen gegensätzliche Lehrmeinungen:

  • Die eine Lehrmeinung spricht sich dafür aus, dass in einem solchen Fall ZPO 234 Abs. 1 anzuwenden sei, wonach das Gericht bei Säumnis einer Partei an der Hauptverhandlung jene Eingaben berücksichtigt, die eingereicht sind und fällt gestützt darauf das Urteil, d.h. so, wie es das erstinstanzliche Gericht getan hat, in dem es für den Entscheid einzig auf die Eingabe des Mieters abstützte.
  • Die andere Lehrmeinung hält dafür, dass das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist anzusetzen und damit ZPO 223 Abs. 1 analog anzuwenden habe, d.h. bei unentschuldigter Abwesenheit der beklagten Partei an der mündlichen Verhandlung ein zweites Mal vorladen müsse.

Sachverhalt

„B.________ (Beschwerdegegner) leitete am 9. August 2018 wegen einer Schadenersatzforderung ein Schlichtungsverfahren vor der Mieterschlichtungsstelle AachThurLand gegen seine Vermieterin A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) ein. Die A.________ GmbH erschien nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 26. September 2018, weshalb die Mietschlichtungsstelle B.________ die Klagebewilligung ausstellte.

Am 14. November 2018 erhob B.________ beim Bezirksgericht Weinfelden Klage im vereinfachten Verfahren über Fr. 10’040.35 zuzüglich Zins. Dabei verwendete er ein Formular gemäss Art. 400 Abs. 2 ZPO, wobei er unter «Rechtsbegehren» vermerkte: «ich bin im Recht, da es sich um einen Baufehler handelt. Durch diesen Baufehler wurden meine persönlichen Gegenstände im Kellerraum verschimmelt». Der Einzelrichter des Bezirksgerichts lud die Parteien mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 auf den 1. Februar 2019 «zur Hauptverhandlung» vor. In der Vorladung war unter anderem der Wortlaut von Art. 147 und Art. 234 ZPO wiedergegeben. Am 27. Januar 2019 ersuchte die A.________ GmbH um Verschiebung des Termins wegen einer dringlichen geschäftlichen Auslandreise und bezeichnete C.________ als ihren Stellvertreter. Am 28. Januar 2019 beantragte auch C.________ eine Verschiebung der Verhandlung, worauf der Einzelrichter die Parteien neu auf den 13. März 2019 vorlud. Zu diesem Termin erschien lediglich B.________, wogegen ihm die A.________ GmbH unentschuldigt fernblieb. Am 15. März 2019 fällte der Einzelrichter unter Verweis auf Art. 234 Abs. 1 ZPO und gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen von B.________ einen Entscheid in der Sache. Ausgehend von einem Schaden von total Fr. 12’767.15 und unter Berücksichtigung der von B.________ anlässlich der Hauptverhandlung anerkannten ausstehenden zwei Monatsmieten von je Fr. 1’800.– verurteilte er die A.________ GmbH zur Zahlung eines Betrages von Fr. 9’167.15. Im Übrigen wies er die Klage ab.“

Prozess-History

  • Obergericht des Kantons Thurgau
    • Anfechtung des Entscheid durch die A.________ GmbH mit Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau, unter Geltendmachung der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs
    • Obergericht beurteilte mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 die Berufung als unbegründet
  • Bundesgericht
    • Die A.________ GmbH verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage von B.________ sei abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht, subeventualiter an das Bezirksgericht, zurückzuweisen.

Erwägungen

Nach Stellungnahme zu den beiden Gruppen von Lehrmeinungen und unter Berücksichtigung der Materialien zur ZPO (Botschaft) kommt das Bundesgericht in seinen Erwägungen zu folgenden Schlüssen:

  • Die Vorinstanz habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vorladung zu einer neuen mündlichen Verhandlung im Gegensatz zur Nachfrist für eine schriftliche Eingabe nicht nur eine Verfahrensverzögerung zur Folge habe, sondern auch bedeute, dass das Gericht einen weiteren Termin festlegen und freihalten müsse und auch die anwesende Partei erneut vor Gericht zu erscheinen habe.
  • Dass aber eine Partei dem Gericht und der Gegenpartei durch ihre Säumnis solchen Aufwand verursachen könne, widerspreche Sinn und Zweck des vereinfachten Verfahrens.
  • Bleibe die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach ZPO 245 Abs. 1 unentschuldigt fern, sei somit nicht in analoger Anwendung von ZPO 223 Abs. 1 zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen; das Bezirksgericht habe die ZPO richtig angewandt, wenn es die Verhandlung vom 13. März 2019 in Abwesenheit der säumigen Beschwerdeführerin durchführt habe.

Unter diesen Umständen erwiesen sich nicht nur die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin (BV 29 Abs. 2 und ZPO 53 Abs. 1), sondern deren Beschwerde ganz allgemein als unbegründet.

Der Beschwerde war trotz Lehrmeinungsstreit kein Erfolg beschieden.

Entscheid

  • Beschwerdeabweisung
  • Gerichtskosten (CHF 2‘000) zu Lasten der Beschwerdeführerin
  • Mitteilungen

Quelle

BGer 4A_85/2020 vom 20.05.2020

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