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Zivilprozess

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Vereinfachtes Verfahren

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Vereinfachte Verfahren stellt geringere Anforderungen an die Parteien und weist einen im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren vereinfachten Ablauf auf.

Das Vereinfachte Verfahren ist konzipiert als Verfahren für die sozialsensiblen Bereiche (z.B. Arbeitsrecht, Mietrecht) und soll von juristischen Laien auch ohne anwaltlichen Beistand bewältigt werden können.

Dem vereinfachten Verfahren hat ebenso wie dem ordentlichen Verfahren grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen. Nach Eingang der Klage beim Gericht werden zwei Phasen unterschieden:

» Vorbereitung des Vereinfachten Verfahrens

» Hauptverhandlung

Enthalten die Bestimmungen von Art. 243 ff. ZPO keine besonderen Regelungen, kommen die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 219 ZPO).

Verfahrensvarianten im vereinfachten Verfahren

Variante 1 Variante 2 Variante 3
Rein mündlich
Schriftenwechsel mit mündlicher Verhandlung rein schriftlich
Schlichtungsverfahren
  • Klage ohne Klagebegründung
  • Zustellung an Beklagten (ZPO 245 Abs. 1)
  • Sofortige Vorladung zur Hauptverhandlung
  • Einreichung der Klage mit Begründung
  • Schriftliche Stellungnahme des Beklagten (ZPO 245 Abs. 2)
  • Ev. Instruktionsverhandlung
  • Einleitung der Klage mit Begründung
  • Schriftliche Stellungnahme des Beklagten (ZPO 245 Abs. 2)
  • Ev. Instruktions-verhandlung
  • Mündliche Verhandlung mit Klagebegründung (Klageantwort, Replik, Duplik)*
  • Beweisverfügung und Abnahme der Beweismittel (Art. 154 ZPO)
  • Schlussvorträge
  • Mündliche Verhandlung mit Ergänzung und Klageantwort*, Replik und Duplik
  • Beweisverfügung und Abnahme der Beweismittel
  • Schlussvorträge
  • Erneuter Schriftenwechsel (ZPO 246 Abs. 2)*
  • Beweisverfügung und Abnahme der Beweismittel
  • Schlussvorträge
Urteilsfällung

Ablauf des vereinfachten Verfahrens gemäss Variante 3

Entscheid

Nachdem feststeht, was die Parteien von der Gegenpartei und vom Richter begehren und wie und mit welchen Beweismitteln sie ihren Anspruch beweisen wollen, hat das Gericht einen Entscheid zu fällen.

Säumnis

Im vereinfachten Verfahren wird das Gericht die Parteien zur Verhandlung vorladen, wenn der Beklagte keine schriftliche Stellungnahme einreicht (Art. 245 Abs. 2 ZPO), da gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO das Verfahren ohne die versäumte Handlung fortgesetzt wird.

Bei Säumigkeit in der Hauptverhandlung ist gestützt auf Art. 219 ZPO die Bestimmung von Art. 234 ZPO anwendbar. Das Gericht stellt deshalb auf die Ausführungen der anwesenden Partei und auf die Akten ab, wenn eine Partei säumig ist. Sind beide Parteien in der Hauptverhandlung säumig, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt.


* Novenschranke: Bis zu diesem Zeitpunkt können neue Tatsachen und Beweise unbeschränkt vorgebracht werden. Danach nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO. Wird eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, kann die Novenschranke früher greifen.

Literatur

  • Zur Säumnis
    • BRUNNER/STEININGER, in: SCHWEIZERISCHE ZIVILPROZESSORDNUNG [ZPO], BD. II, BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [HRSG.], 2. Aufl. 2016,, N. 8 zu Art. 245
    • LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, S. 380 Rz. 11.159a
    • SCHWEIWILLER, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, S. 174 f. Rz. 425
    • MAZAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 245 ZPO

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