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Zivilprozessrecht

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Durchführung der Hauptverhandlung per Videokonferenz im Zivilverfahren?

Datum:
10.08.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19)
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Durchführung der Hauptverhandlung per Videokonferenz gegen den Willen einer Partei verletzte die Zivilprozessordnung (ZPO). Das Handelsgericht des Kantons Zürich (HGZ) konnte sich auch nicht auf die ausserordentliche Situation infolge der Coronavirus-Pandemie stützen.

Sachverhalt

Im Rahmen eines Zivilverfahrens vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich (HGZ) wurde Ende Februar 2020 die mündliche Hauptverhandlung (HV) auf den 07.04.2020 anberaumt.

Nach Ausbruch der Coronavirus-Pandemie ordnete die Vizepräsidentin des HGZ die Durchführung dieser HV per Videokonferenz mit der Smartphone-Applikation «ZOOM Cloud Meetings» an.

Die Beschwerdeführerin beantragte erfolglos beim HGZ die Absage der HV.

Der Prozess entwickelte sich weiter wie folgt:

  • Nichtteilnahme der Beschwerdeführerin an der HV
  • Vollumfängliche Klagegutheissung durch das HGZ.

Prozess-History

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht die Aufhebung des HGZ-Urteils und die Rückweisung der Sache zur rechtskonformen Durchführung des Verfahrens.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu folgenden Schlüssen:

  • Keine gesetzliche Grundlage des HGZ,
    • um eine Videokonferenz gegen den Willen einer Partei anzuordnen, und
    • um sich auf die ausserordentliche Lage infolge der Coronavirus-Pandemie stützen
  • Konzeption der Zivilprozessordnung (ZPO), die Hauptverhandlung als mündliche Verhandlung im Gerichtssaal bei physischer Anwesenheit der Parteien und der Gerichtsmitglieder:
    • Der Gesetzgeber hat bei Erlass der ZPO die elektronischen Kommunikationsformen bedacht, aber auf die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen via Videokonferenz durchzuführen, verzichtet
    • Die ZPO setzt für die elektronische Kommunikation mit den Parteien im Zivilverfahren grundsätzlich deren Einverständnis voraus
  • Im Rahmen seines Entwurfs vom 26.02.2020 zur Änderung der ZPO schlägt der Bundesrat die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Abnahme gewisser Beweise per Videokonferenz vor
    • Dieser gesetzgeberischen Entwicklung soll nicht durch einen richterlichen Entscheid vorgegriffen werden:
      • Der Umstand, dass es offenbar schwierig war, einen Termin für die Hauptverhandlung zu finden, ändert daran nichts
      • Gleiches gelte in Bezug auf das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot (BV 29 Abs. 1)
      • Ebenso wenig vermöge die ausserordentliche Lage der Coronavirus-Pandemie die Anordnung der Videokonferenz zu stützen
  • Die bundesrätliche Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 272.81), welche unter gewissen Bedingungen eine Videokonferenz ermögliche,
    • trat erst am 20.04.2020 in Kraft, also nach der strittigen Hauptverhandlung vom 07.04.2020
    • war daher auf den strittigen Fall nicht anwendbar.

Da die Anordnung der Videokonferenz unzulässig war, brauchte das Bundesgericht die Sicherheitsbedenken hinsichtlich der «ZOOM Cloud Meetings»-Applikation nicht zu beurteilen, die der Rechtsanwalt geltend gemacht habe.

Entscheid

  • Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 16. April 2019 wurde aufgehoben. Die Sache wurde zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  • Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
  • Der Kanton Zürich habe den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2’500.– zu entschädigen.
  • Dieses Urteil wurde den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Urteil des Bundesgerichts vom 06.07.2020 (4A_180/2020)

Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 07.08.2020, 12.01 Uhr

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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