BGFA 7 Abs. 3
Die Internationalisierung und Globalisierung macht auch nicht vor der juristische Ausbildung halt. Ausbildungs-Stationen im In- und Ausland erfordern eine Abklärung, ob die entsprechenden Diplome angerechnet werden können, wenn die Eintragung – wie hier – im Register der Anwaltspraktikanten des Kantons Waadt verlangt wird.
Der antragstellende Anwaltspraktikant wies ein juristische Bachelordiplom einer französischen Universität und das juristische Masterdiplom einer Schweizer Universität vor.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das juristisches Masterdiplom einer Schweizer Universität in Verbindung mit einem juristischen Bachelordiplom einer französischen Universität keine Ausweise seien, die für die Eintragung im Waadtländer Register der Anwaltspraktikanten ausreichten.
Damit genügende Kenntnisse im Schweizer Recht gewährleistet seien, müsse ein Bachelor im Schweizer Recht einer Schweizer Universität oder das entsprechende Hochschuldiplom eines Staats, mit dem die gegenseitige Anerkennung von Diplomen vereinbart worden sei, vorgewiesen werden.
Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde des Anwaltspraktikanten ab.
Zum Entscheid: 2C_300/2019 | bger.ch
Urteil des Bundesgerichts vom 2C_300/2019 vom 31.01.2020
Quelle
LawMedia Redaktionsteam