OR 255 Abs. 2, OR 266 Ab. 1 und ZGB 2
Dient die Befristung eines Wohnungs-Mietvertrages einzig der Umgehung von mietrechtlichen Schutzbestimmungen, ist sie rechtsmissbräuchlich.
Für den Nachweis des Rechtsmissbrauchs genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit im Einzelfall.
Gewichtige Indizien für einen Rechtsmissbrauch sind kumulativ:
- Vermieter bietet bei Wohnungsnot systematisch nur noch befristete Mietverträge an, obwohl der Mieter an einem unbefristeten Mietvertrag interessiert ist
- Keine objektiven Gründe für eine Mietvertrags-Befristung.
Quelle
BGer 4A_598/2018 vom 12.04.2019