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Strafrecht / Verwaltungsrecht

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PostAuto: Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens bei fedpol

Datum:
28.08.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Strafrecht, Verwaltungsrecht
Stichworte:
Betrug, FEDPOL, Subvention
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

fedpol hat gemäss gestriger Mitteilung das Verwaltungsstrafverfahren in Sachen PostAuto abgeschlossen. Es würden gegen Chefbeamte von PostAuto Schweiz AG beim zuständigen Strafgericht des Kantons Bern Anklage erhoben, nämlich gegen:

  • den ehemaligen CFO des Post-Konzerns
  • die ehemaligen CEO, CFO, Teilmarktleiter Ost, Teilmarktleiter West und Chef Markt Schweiz.

Den Beschuldigten werde Leistungsbetrug im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vorgeworfen. Es gelte die Unschuldsvermutung.

Im Einzelnen:

  • Analyse von 25 Mio. Datensätzen + 70 Befragungen
    • Eine besondere Herausforderung bei der Untersuchung stellte für fedpol-Ermittler die enorme  beschlagnahmte Datenmengen und die Einvernahmen dar
      • 25 Mio. Datensätze
      • rund 70 Befragungen
  • Leistungsbetrug seit 2007
    • Bei einer ordentlichen Revision im Herbst 2017 stellte das Bundesamt für Verkehr (BAV) fest, dass:
      • PostAuto Schweiz AG seit 2007 Gewinne im abgeltungsberechtigten regionalen Personenverkehr erzielte
      • diese in andere Geschäftsfelder umgebucht wurden
    • Anfangs 2018 habe der Bundesrat fedpol beauftragt, das Verwaltungsstrafverfahren in Sachen PostAuto zu führen
  • Vorwürfe an die Beschuldigten
    • fedpol werfe den Beschuldigten vor, sie hätten in ihren Funktionen bei der PostAuto Schweiz AG das Bundesamt für Verkehr (BAV) über die effektiven Gewinne getäuscht, um Abgeltungskürzungen in den Folgejahren zu vermeiden
    • Nach Beurteilung von fedpol hätten sich die Beschuldigten folgendes zu schulden kommen lassen:
      • Veranlassung der Verfälschung von Rechnungen oder zumindest Duldung eines solchen Vorgehens
      • Mitwirkung am Entscheid, die verfälschten Rechnungen dem BAV einzureichen
    • Die festgestellten Handlungen der Beschuldigten
      • seien strafrechtlich als gravierend zu bewerten
      • würden daher Freiheitsstrafen gegen die sechs eingangs genannten Beamten rechtfertigen.
    • Einreichung einer Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Bundesanwaltschaft
      • Bei den Untersuchungen seien die fedpol-Ermittler auch auf Informationen gestossen, die im Zusammenhang mit dem PostAuto-Betrugsfall weitere Delikte darstellen könnten:
        • Vorteilsgewährungen
        • Vorteilsannahmen
      • fedpol habe daher im Frühjahr 2019 Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft (BA) eingereicht
    • Beschränkte Funktion des Verwaltungsstrafverfahrens
      • fedpol habe – wie in jedem Strafverfahren – nur strafbare Handlungen verfolgt
      • Nicht Aufgabe des Verwaltungsstrafverfahrens sei es, allfällige weitere Mängel und Fehlverhalten der PostAuto, deren Aufsichtsbehörden und deren Mitglieder im Sinne einer Compliance- oder Governance-Überprüfung zu beurteilen
    • Überweisung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, für Anklageerhebung beim zuständigen Strafgericht
      • Das anwendbare Verfahrensrecht sehe vor, dass bei geforderten Freiheitsstrafen die untersuchende Verwaltungseinheit – hier fedpol – die Unterlagen nach Abschluss der Untersuchung der kantonalen Staatsanwaltschaft übergibt
        • Dieser Schritt sei nun erfolgt und die Untersuchungsakten befänden sich bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
      • Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern würde die Überweisung der Anklageschrift von fedpol an das zuständige Strafgericht des Kantons Bern nach erfolgter formeller Prüfung zeitnah veranlassen
    • Verjährung
      • Strafbare Handlungen nach 2014
        • Aufgrund der Verjährungsfristen des Verwaltungsstrafrechts seien heute noch die strafbaren Handlungen ab 2014 relevant
        • Für diese würden eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gelten
        • Sie würden daher frühestens 2024 verjähren
      • Strafbare Handlungen vor 2013
        • Für allfällige strafbare Handlungen, die bis 2013 begangen wurden, gelte eine kürzere Verjährungsfrist von sieben Jahren
        • Diese seien bereits verjährt.

Unschuldsvermutung der Beschuldigten

Für die Beschuldigten gelte die Unschuldsvermutung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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