ZGB 276 f. / OR 262, OR 305 + OR 257f. Abs. 3
Der Mieter verletzt die Pflicht zum normalen Gebrauch nicht, wenn er seine ganze Wohnung der Tochter in Ausbildung zur Nutzung überlässt. Es zählt zur elterlichen Unterhaltspflicht, für die Unterkunft der Kinder zu sorgen.
Zwischen Mieter und Tochter liegt daher nichts anderes vor als das Kindsverhältnis:
- Keine Untermiete
- Keine Gebrauchsleihe
- Kein anderes Vertragsverhältnis.
Eine ausserordentliche Kündigung des Mietvertrags wegen nicht persönlichen Gebrauchs ist daher unwirksam.
Quelle
BGer 4A_39/2019 vom 23.07.2019