Schweizerisches Obligationenrecht (OR), SR 220
- Art. 305 – 311: Die Gebrauchsleihe
Art. 305 OR
A. Begriff
Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.
Art. 306 OR
B. Wirkung
I. Gebrauchsrecht des Entlehners
1 Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt.
2 Er darf den Gebrauch nicht einem andern überlassen.
3 Handelt der Entlehner diesen Bestimmungen zuwider, so haftet er auch für den Zufall, wenn er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.
Art. 307 OR
II. Kosten der Erhaltung
1 Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung.
2 Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verleihers machen musste, kann er von diesem Ersatz fordern.
Art. 308 OR
III. Haftung mehrerer Entlehner
Haben mehrere eine Sache gemeinschaftlich entlehnt, so haften sie solidarisch.
Art. 309 OR
C. Beendigung
I. Bei bestimmtem Gebrauch
1 Ist für die Gebrauchsleihe eine bestimmte Dauer nicht vereinbart, so endigt sie, sobald der Entlehner den vertragsmässigen Gebrauch gemacht hat oder mit Ablauf der Zeit, binnen deren dieser Gebrauch hätte stattfinden können.
2 Der Verleiher kann die Sache früher zurückfordern, wenn der Entlehner sie vertragswidrig gebraucht oder verschlechtert oder einem Dritten zum Gebrauche überlässt, oder wenn er selbst wegen eines unvorhergesehenen Falles der Sache dringend bedarf.
Art. 310 OR
II. Bei unbestimmtem Gebrauch
Wenn der Verleiher die Sache zu einem weder der Dauer noch dem Zwecke nach bestimmten Gebrauche überlassen hat, so kann er sie beliebig zurückfordern.
Art. 311 OR
III. Beim Tod des Entlehners
Die Gebrauchsleihe endigt mit dem Tode des Entlehners.