Das Bundesgericht hat entschieden, dass die fürsorgerische Unterbringung ist in jenem Kanton gerichtlich zu beurteilen ist, auf dessen Hoheitsgebiet sie angeordnet wurde.
Damit widerspricht das Bundesgericht der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, wonach für eine Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung stets das Gericht am Wohnsitz des Betroffenen interkantonal zuständig sei.
Urteil des Bundesgerichts vom 25.08.2020 (5A_175/2020)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 14.09.2020, 12.01 Uhr
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