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Coronavirus (COVID-19): Grossanlässe unter strengen Auflagen ab 01.10.2020 wieder möglich – Die Bedingungen

Datum:
02.09.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19), Grossanlässe, mehr als 1‘000 Personen, Veranstaltungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Veranstaltungen mit mehr als 1‘000 Personen

Grossveranstaltungen dürfen ab dem 01.10.2020 wieder durchgeführt werden, falls sie eine Bewilligung des Kantons erhalten..

Der Bundesrat (BR) hat nach Rücksprache mit den Kantonen und Verbänden an seiner heutigen Sitzung die Bewilligungsvoraussetzungen festgelegt.

Für jede Veranstaltung mit mehr als 1000 Personen müsse ein Schutzkonzept vorgelegt werden. Dabei seien strenge Vorgaben zu beachten. So gelte mit wenigen Ausnahmen eine Sitzplatzpflicht und die Personenströme müssten klar geregelt sein. Für Spielveranstaltungen der nationalen Eishockey- und Fussballligen würden zudem Maskenpflicht und Kapazitätsbegrenzungen gelten. Die Kantone könnten die Durchführungsbewilligungen widerrufen, wenn sich die epidemiologische Entwicklung verschlechtern würde.

Per 01.10.2020 wird nun auch das Verbot von Grossveranstaltungen mit über 1000 Besuchern oder über 1000 mitwirkenden Personen vorsichtig und unter strengen Auflagen gelockert:

  • Sportanlässe, kulturelle Veranstaltungen, Kongresse und andere In- und Outdoor-Veranstaltungen müssten ein Schutzkonzept vorweisen und vom Kanton bewilligt werden
  • Der Bundesrat habe die entsprechende Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage nach Anhörung der Kantone und betroffenen Verbände heute verabschiedet (siehe unten).

Im Einzelnen:

  • Strenge Bewilligungskriterien
    • Kriterien-Festlegung
      • Der Bundesrat hat die Kriterien festgelegt, damit eine Grossveranstaltung ab dem 01.10.2020 bewilligt werden kann
    • Epidemiologische Situation
      • Einerseits müsse die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung der Veranstaltung erlauben
      • Anderseits müsse der Kanton für eine Bewilligung über die notwendigen Kapazitäten für das Contact Tracing verfügen
    • Sitzplatzpflicht
      • Zudem gelte an Grossveranstaltungen für den Zuschauerbereich grundsätzlich eine Sitzplatzpflicht
    • Bei Freiluftveranstaltungen Stehplätze ausnahmsweise zulässig
      • Die Kantone können bei Freiluftveranstaltungen wie z.B. Ski-, Langlauf- oder Radrennen sowie Dorffesten im freien Gelände ausnahmsweise Stehplätze bewilligen
  • Risikoanalyse + Schutzkonzept
    • Vorlagepflicht der Veranstalter
      • Der Veranstalter müsse dem Kanton vorlegen:
        • eine Risikoanalyse und
        • ein entsprechendes Schutzkonzept
    • Konzeptinhalt
      • Darin müsse u.a. geregelt sein:
        • Lenkung der Personenströme
        • Frage der Anwendung der Maskentragpflicht
        • Freizuhaltende Sitzplätze
        • Art der Sicherstellung der korrekten Kontaktdaten-Erhebung
  • Nationale Fussball- und Eishockey-Spiele
    • Schweizweit einheitliche Beurteilung + Bewilligung
      • Die Meisterschaftsspiele der nationalen Eishockey- und Fussball-Profiligen sollen schweizweit einheitlich beurteilt und bewilligt werden
    • Gleiche Vorgaben für Schutzkonzepte
      • Für ihre Schutzkonzepte würden detailliertere Vorgaben als für die übrigen Grossveranstaltungen gelten
    • Nur Sitzplätze + nur Maskentragpflicht
      • In den Stadien seien nur Sitzplätze erlaubt und es gelte die Maskenpflicht
    • Beschränkte Sitzplatzbelegung
      • Es dürften höchstens zwei Drittel der verfügbaren Sitzplätze belegt werden, sowohl in Freiluft- wie in Hallen-Stadien
    • Belegungsquote bestimmen Bewilligungsbehörden
      • Wie stark ein Stadion im Einzelfall belegt werden dürfe, entscheide die Bewilligungsbehörde.
  • Platzkontingente
    • Keine Platzkontingente für Gäste-Fans
      • Es gebe keine Platzkontingente für Gästefans
    • Sitzpflicht im Gastronomiesektor
      • Im Gastronomiebereich gelte eine Sitzpflicht
    • Alkohol-Verkauf und –Konsumation nur ohne Schutzkonzept-Gefährdung
      • Der Verkauf und die Konsumation von alkoholischen Getränken sei soweit zu beschränken, dass die Einhaltung des Schutzkonzepts durch die Zuschauer nicht gefährdet werde
    • Kontrolle + Sanktionen
      • Die Einhaltung der Massnahmen durch die Zuschauer müssten kontrolliert und Regelverstösse geahndet werden
    • Wegleitende Vorgaben der Verbände
      • Die erwähnten Vorgaben würden sich an den Entwürfen der Schutzkonzepte der Swiss Football League bzw. der Swiss Ice Hockey Federation orientieren
  • Bewilligung durch die Kantone
    • Zuständigkeit
      • Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen seien die Kantone
    • Widerrufs- oder Einschränkungsrecht der Kantone
      • Im Falle einer epidemiologische Lageverschlechterung könne ein Kanton seine Bewilligung widerrufen oder einschränkende Auflagen verfügen
    • Personenzahlbeschränkung oder Einführung einer generellen Maskenpflicht
      • Die Kantone könnten beispielsweise die erlaubte Personenzahl reduzieren oder eine generelle Maskenpflicht für alle Veranstaltungen anordnen
    • Contact-Tracing
      • Dies gelte auch, wenn der Kanton die Kapazitäten für das Contact Tracing nicht genügend schnell an eine sich stark verschlechternde epidemiologische Lage anpassen könne
    • Keine Behördenhaftung im Widerrufsfalle
      • Werde eine Bewilligung widerrufen, habe der Veranstalter keine haftungsrechtlichen Ansprüche auf Entschädigung durch den Staat bzw .die Kantone.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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