Am 18.09.2020 hat der Bundesrat (BR) die Revision der Verordnung zum Postgesetz beschlossen.
Die hauptsächlichen Änderungen betreffen:
- Zeitungszustellung
- Hauszustellung
- elektronische Empfangsbestätigung
- Zahlungsverkehr
Mit der Revision der Postverordnung werden mehrere Motionen umgesetzt.
Im Einzelnen:
- Zeitungszustellung neu mit Zeitvorgabe
- Neuerung
- Neu und erstmals in die Postverordnung aufgenommen wurde die Anforderung an den Zustellungszeitpunkt von abonnierten Tageszeitungen:
- Gebiete ohne Frühzustellung
- Pflicht der Post, Tageszeitungen bis spätestens um 12:30 Uhr zustellen
- Die Post muss diese Zeitvorgabe zu mindestens 95 Prozent zu erfüllen
- Reporting
- Die Post muss die Einhaltung dieser Bestimmung in ihrer jährlichen Berichterstattung an die PostCom nachweisen
- Umsetzung Parlaments-Auftrag
- Mit diesem Revisionspunkt setzt der BR die vom Parlament angenommene Motion «Flächendeckende Postzustellung bis zur Mittagszeit» (Motion Candinas 16.3848) um
- Gebiete ohne Frühzustellung
- Neu und erstmals in die Postverordnung aufgenommen wurde die Anforderung an den Zustellungszeitpunkt von abonnierten Tageszeitungen:
- Neuerung
- Hauszustellung mit neuen Kriterien
- Bisherige Zustellpflicht
- Bisher war die Post zur Hauszustellung in alle Siedlungen bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern verpflichtet
- Zusätzlich musst sie in ganzjährig bewohnte Häuser ausserhalb einer Siedlung zustellen, deren Entfernung von der Siedlung nicht mehr als zwei Minuten Fahrzeit betrug
- Verschärfung der Vorschrift
- Grundsatz
- Neu ist die Post grundsätzlich zur Hauszustellung in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet
- Ausnahmen
- Die Post kann die Hauszustellung nur in bestimmten Ausnahmefällen einstellen oder einschränken:
- Gefährdung des Zustellpersonals
- Aber: Pflicht der Post, weiterhin in jedem Fall eine Ersatzlösung anzubieten
- Umsetzung von zwei Parlaments-Aufträgen
- Mit dieser Verschärfung wurden zwei vom Parlament angenommenen Motionen zur Hauszustellung umgesetzt (Motion Maire 14.4091, Motion Clottu 14.4075)
- Grundsatz
- Bisherige Zustellpflicht
- Einschreiben neu mit elektronische Empfangsbestätigung
- Ausgangslage / Grundlage
- Mit der Revision der Postverordnung ergreift der BR die Gelegenheit, die rechtliche Grundlage für die elektronische Zustellgenehmigung von Einschreiben zu schaffen
- Elektronische Zustellgenehmigung von Einschreiben
- Recht, aber nicht Pflicht
- Die Post kann den Empfängern anbieten, sich eingeschriebene Sendungen mittels elektronisch erteilter Genehmigung direkt zustellen zu lassen
- Der BR hat der Post aber vorgegeben, dass die Nutzung dieser Variante sowohl für die absendende als auch die empfangende Partei freiwillig sein müsse
- Funktion
- Die Genehmigung ersetzt dabei die physische Unterschrift auf Papier oder einem elektronischen Erfassungsgerät
- Ziel
- Diese Variante solle zu mehr Flexibilität führen, indem eingeschriebene Sendungen auch bei Abwesenheit empfangen werden könnten
- Recht, aber nicht Pflicht
- Empfangsbestätigung via elektronisches Erfassungsgerät
- Schaffung einer rechtlichen Grundlage und Anforderungen
- Neu legt die Verordnung ausdrücklich die postalischen Anforderungen an eine Empfangsbestätigung auf einem elektronischen Erfassungsgerät fest
- Schaffung von Rechtssicherheit
- Der BR wolle damit einer möglichen Rechtsunsicherheit bei Leistung einer Unterschrift auf einem Pad entgegenwirken
- Schaffung einer rechtlichen Grundlage und Anforderungen
- Ausgangslage / Grundlage
- Zahlungsverkehr neu mit Kunden-Ablehnungsrecht
- Bisheriges rechtliches Ungenügen der Leistungseinschränkungen
- Laut Information des BR sollen sich die bisherigen Bestimmungen zu Umfang und Einschränkung der Grundversorgung im Zahlungsverkehr in der Gerichtspraxis als zu wenig griffig erwiesen haben
- Territoriale Einschränkung
- Es sei bisher zu wenig klar hervorgegangen, dass die Grundversorgung im Zahlungsverkehr nur innerhalb der Schweiz erbracht werden müsse und damit keine grenzüberschreitenden Transaktionen umfasst seien
- Kontrahierungszwang?
- Unpräzise seien die Voraussetzungen, wann die Post ausnahmsweise eine Vertragsbeziehung verweigern dürfe, gewesen
- Territoriale Einschränkung
- Laut Information des BR sollen sich die bisherigen Bestimmungen zu Umfang und Einschränkung der Grundversorgung im Zahlungsverkehr in der Gerichtspraxis als zu wenig griffig erwiesen haben
- Deutlicheres Recht zur Kundenablehnung
- So dürfe die Post in Zukunft insbesondere Kunden dann von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ausschliessen, wenn die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss der Geldwäschereigesetzgebung (GwG) einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursache.
- Bisheriges rechtliches Ungenügen der Leistungseinschränkungen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam