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Revision Postverordnung: Neues bei Postzustellung und Zahlungsverkehr

Datum:
21.09.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
Post
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Am 18.09.2020 hat der Bundesrat (BR) die Revision der Verordnung zum Postgesetz beschlossen.

Die hauptsächlichen Änderungen betreffen:

  • Zeitungszustellung
  • Hauszustellung
  • elektronische Empfangsbestätigung
  • Zahlungsverkehr

Mit der Revision der Postverordnung werden mehrere Motionen umgesetzt.

Im Einzelnen:

  • Zeitungszustellung neu mit Zeitvorgabe
    • Neuerung
      • Neu und erstmals in die Postverordnung aufgenommen wurde die Anforderung an den Zustellungszeitpunkt von abonnierten Tageszeitungen:
        • Gebiete ohne Frühzustellung
          • Pflicht der Post, Tageszeitungen bis spätestens um 12:30 Uhr zustellen
          • Die Post muss diese Zeitvorgabe zu mindestens 95 Prozent zu erfüllen
        • Reporting
          • Die Post muss die Einhaltung dieser Bestimmung in ihrer jährlichen Berichterstattung an die PostCom nachweisen
        • Umsetzung Parlaments-Auftrag
          • Mit diesem Revisionspunkt setzt der BR die vom Parlament angenommene Motion «Flächendeckende Postzustellung bis zur Mittagszeit» (Motion Candinas 16.3848) um
  • Hauszustellung mit neuen Kriterien
    • Bisherige Zustellpflicht
      • Bisher war die Post zur Hauszustellung in alle Siedlungen bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern verpflichtet
      • Zusätzlich musst sie in ganzjährig bewohnte Häuser ausserhalb einer Siedlung zustellen, deren Entfernung von der Siedlung nicht mehr als zwei Minuten Fahrzeit betrug
    • Verschärfung der Vorschrift
      • Grundsatz
        • Neu ist die Post grundsätzlich zur Hauszustellung in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet
      • Ausnahmen
        • Die Post kann die Hauszustellung nur in bestimmten Ausnahmefällen einstellen oder einschränken:
        • Gefährdung des Zustellpersonals
        • Aber: Pflicht der Post, weiterhin in jedem Fall eine Ersatzlösung anzubieten
      • Umsetzung von zwei Parlaments-Aufträgen
        • Mit dieser Verschärfung wurden zwei vom Parlament angenommenen Motionen zur Hauszustellung umgesetzt (Motion Maire 14.4091, Motion Clottu 14.4075)
  • Einschreiben neu mit elektronische Empfangsbestätigung
    • Ausgangslage / Grundlage
      • Mit der Revision der Postverordnung ergreift der BR die Gelegenheit, die rechtliche Grundlage für die elektronische Zustellgenehmigung von Einschreiben zu schaffen
    • Elektronische Zustellgenehmigung von Einschreiben
      • Recht, aber nicht Pflicht
        • Die Post kann den Empfängern anbieten, sich eingeschriebene Sendungen mittels elektronisch erteilter Genehmigung direkt zustellen zu lassen
        • Der BR hat der Post aber vorgegeben, dass die Nutzung dieser Variante sowohl für die absendende als auch die empfangende Partei freiwillig sein müsse
      • Funktion
        • Die Genehmigung ersetzt dabei die physische Unterschrift auf Papier oder einem elektronischen Erfassungsgerät
      • Ziel
        • Diese Variante solle zu mehr Flexibilität führen, indem eingeschriebene Sendungen auch bei Abwesenheit empfangen werden könnten
    • Empfangsbestätigung via elektronisches Erfassungsgerät
      • Schaffung einer rechtlichen Grundlage und Anforderungen
        • Neu legt die Verordnung ausdrücklich die postalischen Anforderungen an eine Empfangsbestätigung auf einem elektronischen Erfassungsgerät fest
      • Schaffung von Rechtssicherheit
        • Der BR wolle damit einer möglichen Rechtsunsicherheit bei Leistung einer Unterschrift auf einem Pad entgegenwirken
  • Zahlungsverkehr neu mit Kunden-Ablehnungsrecht
    • Bisheriges rechtliches Ungenügen der Leistungseinschränkungen
      • Laut Information des BR sollen sich die bisherigen Bestimmungen zu Umfang und Einschränkung der Grundversorgung im Zahlungsverkehr in der Gerichtspraxis als zu wenig griffig erwiesen haben
        • Territoriale Einschränkung
          • Es sei bisher zu wenig klar hervorgegangen, dass die Grundversorgung im Zahlungsverkehr nur innerhalb der Schweiz erbracht werden müsse und damit keine grenzüberschreitenden Transaktionen umfasst seien
        • Kontrahierungszwang?
          • Unpräzise seien die Voraussetzungen, wann die Post ausnahmsweise eine Vertragsbeziehung verweigern dürfe, gewesen
    • Deutlicheres Recht zur Kundenablehnung
      • So dürfe die Post in Zukunft insbesondere Kunden dann von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ausschliessen, wenn die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss der Geldwäschereigesetzgebung (GwG) einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursache.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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