Der Bundesrat (BR) hat am 18.09.2020 die Änderung der Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) beschlossen.
Mit dieser Verordnungsänderung sollen Unklarheiten in der Anwendung von Arbeits- und Ruhezeit-Bestimmungen bereinigt und diese sowie die Normtexte an die bisher entwickelte Praxis angepasst werden:
- Arbeitszeitberechnung bei Ausland-Dienstreisen
- Anrechnung der Arbeitszeit bei der Hin- und Rückreise im Rahmen von Ausland-Dienstreisen
- Beginn und Ende der Arbeitswoche
- Beginn und Ende der Arbeitswoche zur Bestimmung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit: Montag 00:00 bis Sonntag 24:00 Uhr
- Medizinische Eignungsuntersuchung bei dauernder Nachtarbeit
- Klärung formeller Fragen im Zusammenhang mit der medizinischen Eignungsuntersuchung bei dauernder Nachtarbeit
- Vereinfachende gemeinsame Untersuchung, mit solchen des Verkehrsrechts
- Neue Möglichkeit, diese Eignungsuntersuchung mit der verkehrsmedizinischen Untersuchung gemäss Verkehrszulassungsverordnung zusammenzulegen
- Verteiler-Negativum
- Keine Zustellung des Ergebnisses aus der medizinischen Untersuchung an das SECO
- Aufbewahrung und Einsichtsrecht der Kontrollorgane
- Die Unternehmen haben die diesbezüglichen Unterlagen den Vollzugs- und Aufsichtsorganen für den Fall einer Betriebskontrolle zur Verfügung zu halten.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam