BV 16 + BV 22 – Meinungsäusserungs-, Informations- und Versammlungsfreiheit
Die Verwendung eines Megafons an einer räumlich und zeitlich begrenzten Kundgebung im öffentlichen Raum während kurzen Perioden stört die öffentlichen Ruhe nicht unverhältnismässig.
Das Verwendungsverbot verletzte daher die Versammlungs-, Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit der Kundgebungsveranstalter.
Quelle
BGer 1C_360/2019 vom 15.01.2020 = Praxis 109 (2020) Nr. 81