Rückwirkende Inkraftsetzung per 26.09.2020
Das Covid-19-Gesetz schafft – wie berichtet – die rechtlichen Grundlagen, damit der Bundesrat (BR) diejenigen notverordnungsrechtlich beschlossenen Massnahmen aufrechterhalten kann, die für die Bewältigung der Coronavirus-Epidemie weiter notwendig sind.
Der BR hat am 14.10.2020 hat die Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz erlassen.
Der BR hat am 12.08.2020 den Entwurf des Covid-19-Gesetzes verabschiedet, welches die rechtlichen Grundlagen für eine Verlängerung der Massnahmen bis Ende 2021 und vom Parlament am 25.09.2020 gutgeheissen wurde.
Der BR hat nun Entscheide getroffen:
- die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz festgelegt
- die Covid-19-Kulturverordnung verabschiedet.
Die Covid-19-Kulturverordnung sieht vor:
- Weitere Zurverfügungstellung von Mitteln zur Unterstützung der Kulturunternehmen durch den Bund an die Kantone
- Gewährung von Finanzhilfen zur Entschädigung finanzieller Einbussen, auf Gesuch hin
- Beiträge an Transformationsprojekte, mit denen sich die Kulturunternehmen den Gegebenheiten in Zusammenhang mit der Epidemie anpassen können
- Hälftige Tragung der von den Kantonen gesprochenen Beträge durch den Bund.
Für die Betroffenen gilt im Einzelnen:
- Kulturschaffende
- Kulturschaffende erhalten auf Gesuch hin weiter Geldleistungen des Vereins Suisseculture Sociale zur Deckung ihrer unmittelbaren Lebenshaltungskosten
- Kulturvereine
- Kulturvereine im Laienbereich werden auf Gesuch hin weiter für ihren finanziellen Schaden entschädigt, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen entsteht.
Die Covid-19-Kulturverordnung wurde rückwirkend auf den 26.09.2020 in Kraft gesetzt.
Dokumente
- Verordnung (PDF, 377 kB) | newsd.admin.ch
- Erläuterungen zur Covid-19-Kulturverordnung (PDF, 345 kB) | newsd.admin.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam