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Arbeitsrecht

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Coronavirus: Einschränkungen privater Veranstaltungen + öffentlicher Versammlungen, Ausweitung Maskenpflicht + Homeoffice

Datum:
19.10.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Corona-Masken, Coronakrise, Coronavirus (COVID-19)
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten: MO 19.10.2020

Der Bundesrat (BR) hat an einer ausserordentlichen Sitzung vom 18.10.2020 mehrere, schweizweit gültige Massnahmen gegen den starken Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus ergriffen. Ab MO 19.10.2020 gelten folgende Massnahmen:

  • Verbot spontaner Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum
  • Maskentragpflicht
    • in öffentlich zugänglichen Innenräumen
    • in allen Bahnhöfen, Flughäfen und an Bus- und Tramhaltestellen
  • Regeln für private Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen
  • Nur noch sitzende Konsumation in Restaurants, Bars und Clubs

Nach Konsultation der Kantone hat der BR die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» entsprechend angepasst:

  • Neu auch Verankerung der Empfehlung zum Homeoffice.

Im Einzelnen:

  • Ausgangslage
    • Der starke Anstieg der Infektions- und Hospitalisierungs-Fallzahlen in den letzten Tagen sei besorgniserregend
    • Die neuen schweizweiten Massnahmen von Bund und Kantonen würden der Bevölkerungs-Gesundheit dienen
  • Schweizweit einheitliche Maskenpflicht
    • Ausgangslage
      • Seit 06.07.2020
        • Gesichtsmasken-Tragpflicht im öffentlichen Verkehr für Personen, die älter als 12 Jahre sind
        • Kantonal oder kommunal angeordnete Maskentragpflichten
        • siehe Weiterführende Informationen, unten
    • Neu ab MO 19.10.2020
      • Ausdehnung der Maskentragpflicht für Personen, die sich aufhalten:
        • Auf Perrons
        • in Bahnhöfen
        • in Flughäfen
        • an anderen Zugangsorten des öffentlichen Verkehrs
      • Ausnahme
        • Maskentragpflicht-Dispensation von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können
    • Neue und zusätzliche Maskentragpflicht
      • Zusätzlich gilt neu auch in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Maskentragpflicht, zum Beispiel in:
        • Geschäften
        • Einkaufszentren
        • Banken
        • Poststellen
        • Museen
        • Bibliotheken
        • Kinos
        • Theatern
        • Konzertlokalen
        • Innenräumen von zoologischen und botanischen Gärten und Tierparks
        • Restaurants
        • Bars
        • Discos
        • Spielsalons
        • Hotels (mit Ausnahme der Gästezimmer)
        • Eingangs- und Garderobenräume von Schwimmbädern
        • Sportanlagen und Fitnesszentren
        • Arztpraxen
        • Spitäler
        • Kirchen und religiösen Einrichtungen
        • Beratungsstellen und Quartierräumen
      • Ferner gilt die Maskentragpflicht in Bereichen der öffentlichen Verwaltung,
        • die dem Publikum zugänglich sind
      • Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt ferner in:
        • obligatorischen Schulen
        • Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe
        • Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung
        • Trainingsbereichen von Sport- und Fitnesseinrichtungen, wenn die Maskentragpflicht im betreffenden Schutzkonzept vorgesehen ist
  • Vorgaben für private Veranstaltungen
    • Ausgangslage
      • Viele Personen stecken sich an Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis mit dem Coronavirus an, weshalb solche Veranstaltungen wenn möglich vermieden werden sollten
    • Neue Vorgaben
      • Private Veranstaltungen bis 100 Personen
        • Nur noch sitzende Konsumation an privaten Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen
        • Nicht am Platz sitzende Personen haben eine Maske zu tragen
        • Ausserdem müssen die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten und die Kontaktdaten erhoben werden
      • Private Veranstaltungen mit über 100 Personen
        • müssen analog öffentlicher Veranstaltungen über ein Schutzkonzept verfügen
        • dürfen nur in öffentlich zugänglichen Einrichtungen durchgeführt werden
  • Keine Versammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum
    • Spontane Veranstaltungen
      • Im öffentlichen Raum sind spontane Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen verboten, namentlich:
        • Auf öffentlichen Plätzen
        • auf Spazierwegen
        • in Parkanlagen
      • Es soll verhindert werden, dass private Anlässe in den öffentlichen Raum verlegt werden
    • Organisierte Versammlungen
      • Organisierte Versammlungen im öffentlichen Raum sind mit den entsprechenden Schutzmassnahmen weiterhin erlaubt, zB
        • Politische Kundgebungen
        • zivilgesellschaftliche Kundgebungen.
  • Nur sitzende Konsumation in Restaurationsbetrieben
    • Neue Vorgaben
      • Inskünftig ist das Konsumieren von Speisen und Getränken – in Innenräumen oder im Freien – nur noch sitzend erlaubt, in:
        • Restaurants
        • Ausgehlokalen wie
        • Bars
        • Clubs
  • Homeoffice-Empfehlungen
    • Grundlage
      • Der BR hat zudem die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» mit einem Absatz zum Homeoffice ergänzt
    • Ziel der Empfehlung
      • Die Empfehlung des BR nennt als Vorteile der Home-Office-Arbeit:
        • Vermeidung von Stosszeiten-Risiken beim Arbeiten zu Hause
        • Reduktion enger Kontakte am Arbeitsplatz
        • Verminderung des Risikos, dass bei einem Covid-19-Fall ganze Arbeitsteams in die Quarantäne gehen müssen
    • Arbeitgeber-Verpflichtung
      • Arbeitgeber sind verpflichtet, die Homeoffice-Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) zu beachten
  • Kompetenz-Ordnung + Erwartungshaltung des Bundes
    • Federführung
      • Die Federführung zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie in der Schweiz liegt seit dem 19.06.2020 bei den Kantonen
    • Erwartungshaltung des Bundes
      • Der Bund erwartet von den Kantonen, weiterhin breit zu testen:
        • Sicherstellung eines lückenlosen Contact Tracing und
        • Beitrag zu gezielten Massnahmen für die Bekämpfung der Epidemie.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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