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FINMA verlängert COVID-Erleichterungen bei Eröffnung neuer Geschäftsbeziehungen nur noch für bestimmte Auslandkunden

Datum:
06.10.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
Bankenrecht, Finma, Geldwäschereivorsorge
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die FINMA gewährte mit der Aufsichtsmitteilung 03/2020 vom 07.04.2020 Erleichterungen bei der Eröffnung von neuen Kundenbeziehungen.

Mit der Aufsichtsmitteilung 06/2020 vom 19.05.2020 wurden diese Erleichterungen teilweise verlängert.

Erneute Verlängerung nur noch teilweise

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA verlängert die Erleichterungen im Eröffnungsprozess bei neuen Geschäftsbeziehungen nun nur noch teilweise.

Laut Medienmitteilung der FINMA vom 02.10.2020 würden die aktuellen Entwicklungen bei Neueröffnungen von Geschäftsbeziehungen eine Rückkehr zum bisherigen Eröffnungsprozess gemäss Geldwäschereigesetz (GwG) ermöglichen:

  • Kunden mit schweizer Domizil
    • Für Kunden mit Domizil in der Schweiz seien keine Erleichterungen mehr notwendig.
  • Auslandkunden
    • Für Kunden im Ausland sei die Situation je nach Domizil oder individueller Situation unterschiedlich, so dass die FINMA im Einzelfall weiterhin gewisse Erleichterungen für Neueröffnungen gewähre.

Diese Praxisvorgabe wurde von der FINMA in einer weiteren Aufsichtsmitteilung 07/2020 vom 02.10.2020 im Kontext der COVID-19-Krise präzisiert.

Zur FINMA-Aufsichtsmitteilung 07/2020:

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: Medienbilder | finma.ch

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