Deutsche Rechtsprechung mit Reflexwirkung auf die Schweiz
Sachverhalt
Ein Wettbewerbsverband ging gegen eine Influencerin aus Hamburg vor, die mit Werbeverträgen ihren Lebensunterhalt verdient.
Die Influencerin veröffentlichte auf ihrem Instagram-Account mit rund 1,7 Mio. Abonnenten zu den Themen Beauty, Mode, Lifestyle und Reisen Bilder und Texte, die sie nur dann ausdrücklich als Werbung kennzeichnete, wenn sie hierfür eine Bezahlung von Unternehmen erhält, deren Produkte gezeigt wurden.
Gegenstand des Streits waren drei Postings, die ohne konkrete Bezahlung mit Hinweisen auf den Hersteller der gezeigten Produkte oder andere Unternehmen versehen waren und auf deren Instagram-Accounts verlinkten.
Der Verband verlangte eine ausdrückliche Kennzeichnung als Werbung.
Erwägungen
Influencer müssen Beiträge mit Produktdarstellungen und Herstellerhinweisen nicht ausdrücklich als Werbung kennzeichnen, wenn für Verbraucher offensichtlich ist, dass es sich um Influencer Marketing handelt.
Nach Auffassung des zuständigen Gerichts war für jedermann erkennbar, dass die Beklagte ihren Account als Unternehmerin betreibe und, dass dieser kommerziellen Zwecken diene.
Unabhängig von der Unentgeltlichkeit einzelner Beiträge waren die Postings als Werbung für Verbraucher derart offensichtlich, dass die Gefahr einer Irreführung oder einer Verwechslung mit privaten oder redaktionellen Inhalten ausgeschlossen war.
Quelle
Hanseatisches Oberlandesgericht
15. Zivilsenat
02.07.2020
15 U 142/19