Kein systematisches Misstrauen der Bank erforderlich
Einleitung
Ein Bankkunde machte geltend, seine Bank sei für die unrechtmässigen Abbuchungen von seinem Kundenkonto haftbar. Strittig war, ob die Bank einen schweren Fehler begangen hatte oder nicht.
Das Bundesgericht hatte die unter der Fall-Nummer 4A_9/2020 geführte Streitsache zu entscheiden.
Sachverhalt
Hacker hatten sich Zugang zum Mail-Konto des Bankkunden verschafft und ab dessen e-mail-Account acht Überweisungen auf die von ihnen bestimmte Konti veranlasst.
Der Kunde hatte während der gut einjährigen Geschäftsbeziehung immer per e-Mail oder Telefon mit der Bank kommuniziert. Vor den betrügerischen Aufträgen hatte er selbst zwei Zahlungsaufträge per E-Mail erteilt. Danach folgten zwischen Dezember 2015 bis Januar 2016 die folgenschweren acht Vergütungsaufträge von den Hackern.
Das Kantonsgericht Genf war im Oktober 2019 zum Schluss gelangt, dass der beklagten Bank die betrügerischen Zahlungsaufträge früher hätten auffallen sollen. Die Bank habe somit einen schweren Fehler begangen und hafte für den Schaden des Klägers.
Das Kantonsgericht verpflichtete daher die Bank, dem Kunden rund EUR 320’000 und USD 185’000 zu erstatten.
Prozess-History
- Urteil des Cour de justice du canton de Genève, Chambre civile, vom 31.10.2019
- Anrufung des Bundesgerichts am 09.01.2020
Erwägungen
Für den strittigen Fall war die Schadens-Geschäftsklausel im Vertrag zwischen Bank und Bankkunden massgebend. Diese sah vor, dass die Bank per Telefon, Fax oder E-Mail erteilte Aufträge sofort ausführen dürfe, auch wenn sie nicht schriftlich bestätigt worden seien. Das Risiko hinsichtlich der Identifikation und für Übermittlungsfehler trage der Bankkunde. Die Bank hafte nur, wenn sie einen schweren Fehler begehe.
Das Bundesgericht erwog nun, dass eine Bank nicht systematisch davon ausgehen müsse, dass eine von einem Mail-Konto des Bankkunden versandte Nachricht missbräuchlich sein könnte. Der Vertrag habe im konkreten Fall auch nicht vorgesehen, dass der Kunde vor der Ausführung jedes Auftrags telefonisch kontaktiert werden sollte. Hinzu komme, dass die betrügerischen Überweisungen an bekannte Banken in Grossbritannien gingen und nicht an exotische Einrichtungen, bei denen die Privatbank hätte Verdacht schöpfen müssen.
Entscheid
Das Bundesgericht hob daher den Entscheid des Genfer Kantonsgerichts auf.
Quelle
BGer 4A_9/2020 vom 09.07.2020
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 4A_9/2020 vom 09.07.2020 | bger.ch
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