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Auftrag / Auftragsrecht

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Anweisung

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Gesetzliche Grundlagen

Begriff

  • Mit der Anweisung wird der angewiesene ermächtigt und bei Annahme verpflichtet, für Rechnung des Anweisenden eine bestimmte an den Leistung (Zahlung) Anweisungsempfänger zu erbringen (vgl. OR 466)

Rechtsnatur

  • Anweisung = einseitige Erklärung
  • Abstraktheit der Anweisung

Verhältnis zum Wertpapierrecht

  • Die wertpapierrechtlichen Normen haben vor den Anweisungsregeln Vorrang (vgl. OR 471 Abs. 2)

Erscheinungsarten

  • Bargeldloser Zahlungsverkehr
    • Vergütungsauftrag
    • Bankdepot-Errichtung, um Auszahlung eine Rente sicherzustellen
      • Vgl. SemJud 1960 23 ff.
    • Zahlungsversprechen an eines Käufers an die Bank des Verkäufers, die diesem für die Kaufgegenstands-Anschaffung eine Darlehen gewährt, unter Abtretung der Rechte
    • Konversion eines nicht den Formvorschriften des Checkrechts entsprechenden Urkunde in eine Anweisung
    • WIR-Geldleistungen (Buchungsauftrag)
  • Kreditkartengeschäft

Inhalt

  • Anweisung beinhaltet ein Dreiecksverhältnis, bei welchem der Angewiesene beauftragt wird, auf Rechnung des Anweisenden Geld, Wertpapiere und andere vertretbare Sachen den Anweisungsempfänger zu leisten, wobei letzterer ermächtigt ist, die Leistung vom Angewiesenen in eigenem Namen zu fordern
  • Bezeichnung eines Geldbetrages nicht zwingend; die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Quantitativs ist ausreichend (vgl. BGE 73 II 47 f.)

Form

  • Formfreiheit
  • Schriftlichkeit üblich

Valutaverhältnis

  • =         Vertragsverhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger (Grundgeschäft)
  • Gesetzliche Grundlage
  • Ziel
    • zumeist Tilgung einer Schuld des Anweisenden gegenüber dem Anweisungsempfänger (vgl. OR 467)
  • Vorliegen eines Rechtsverhältnisses, aus welchem der Anweisungsempfänger in eigenem Namen eine Leistung (meistens Geldzahlung) beziehen kann
    • Anwendungsbeispiele
      • Kaufvertrag
      • Darlehensvertrag
      • Auftrag
      • Werkvertrag
  • Anweisender ist also in der Regel Schuldner des Anweisungsempfängers
  • Anweisung bildet Erfüllungssurrogat
    • Ermächtigung des Anweisungsempfängers, beim Angewiesenen Geldbetrag zu beziehen
  • Nichtleistung des Anweisungsempfängers
    • Anweisender ist sofort zu benachrichtigen (vgl. OR 469)
    • Ohne entsprechende Abrede hat der Anweisungsempfänger kein Regressrecht unter dem Titel eines Zahlungsversprechens auf den Anweisenden (vgl. BGE 105 II 106, BGE 95 II 182 f. bzw. BGE 80 II 87 f., BGE 40 II 408)
    • Anweisungsempfänger muss die Forderung aus dem Grundgeschäft durchsetzen
  • Widerruf der Anweisung
    • Der Widerruf der Anweisung durch den Anweisenden ist bis zur Zahlung möglich, ausser es erfolge dadurch eine Schuldentilgung oder sonst eine Leistung im Interesse des Anweisungsempfängers (vgl. OR 470 Abs. 1)

Leistungsverhältnis

  • =   Verhältnis zwischen Angewiesenem und Anweisungsempfänger (Forderungsrecht)
  • Durch die Anweisung wird erst das Rechtsverhältnis begründet; es gibt also kein vorbestandenes Rechtsverhältnis
  • Leistungsverpflichtung des Angewiesenen
    • Voraussetzung
      • Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen (vgl. OR 468 Abs. 1)
    • Form
      • Annahme kann formfrei, auch stillschweigend oder konkludent, erfolgen
      • Erfordernis der unzweideutigen und jeden Zweifel ausschliessenden Annahme; vgl. BGE 113 II 523 ff., SemJud 1969 352, SemJud 1955 407
    • Beweisobliegenheit
      • Vgl. BJM 1982 104 ff.
  • Forderungsrecht des Anweisungsempfängers
    • Der Anweisungsempfänger kann erst in eigenem Namen die Erfüllung der Anweisung fordern, wenn die Anweisung vom Angewiesenen angenommen worden ist oder die Anweisung auf eine Schuld erfolgt
    • Vgl. BGE 113 II 523 ff., BGE 100 II 373 f., ZR 1974 Nr. 89, SemJud 1971 284 ff.
  • Abstrakte Schuldpflicht des Angewiesenen
    • Die Schuld des Angewiesenen gilt als abstrakt
    • Der Angewiesene kann daher keine Einreden aus dem Valutaverhältnis oder aus dem Deckungsverhältnis erheben; vgl. BGE 92 II 338 f., ZR 1984 Nr. 88

Deckungsverhältnis

  • =   Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen (Ermächtigung des Angewiesenen, an den Anweisungsempfänger zu leisten)
  • Gesetzliche Grundlage
  • Leistungsverpflichtung des Angewiesenen?
    • Grundsatz
      • Keine Verpflichtung des Angewiesenen zur Anweisung
    • Ausnahmen
      • Angenommener Anweisung
        • Verpflichtung bei Erklärung der Anweisungsannahme (vgl. OR 468 Abs. 1); Kenntnisnahme der Anweisung allein beinhaltet nicht eine Anweisungsannahme (vgl. SemJud 1950 423)
      • „Anweisung auf Schuld“
        • Angewiesener ist Schuldner des Anweisenden, unter der Voraussetzung, dass sich seine Lage durch die Leistung an den Anweisungsempfänger nicht verschlechtert (vgl. OR 468 Abs. 2)
  • Widerruf der Anweisung
    • Der Anweisungswiderruf ist zulässig bis zur Abgabe der Annahmeerklärung durch den Anweisungsempfänger (vgl. OR 470 Abs. 2)
      • Widerruf bis Gutschrift auf dem Konto des Anweisungsempfängers, vgl. BGE 100 II 373, ferner SemJud 1971 281
  • Ersatzanspruch bzw. Schuldbefreiung
    • Ersatzanspruch
      • Die Leistung des Angewiesenen auf Rechnung des Anweisenden begründet diesem gegenüber einen Ersatzanspruch
    • Schuldbefreiung
      • Erfolgt die Leistung des Angewiesenen aufgrund einer Schuld gegenüber dem Anweisenden, so wird er im Leistungsumfange automatisch davon befreit

Wirkung

  • Ist eine Schuld des Anweisenden zu bezahlen, ist sie erst durch die Leistung des Angewiesenen getilgt

Schadenersatzpflicht

  • Die Schadenersatzpflicht des Angewiesenen gegenüber dem Anweisenden wird begründet, wenn letzterer seine gesetzliche oder vertragliche Leistungspflicht an den Anweisungsempfänger verletzt

Widerruf

  • Widerruf gegenüber dem Angewiesenen
    • Anweisungswiderruf ist solange möglich als der Angewiesene dem Anweisungsempfänger nicht die Annahme erklärte
  • Widerruf gegenüber dem Anweisungsempfänger
    • Anweisungswiderruf ist möglich, wenn die Anweisung nicht zur Tilgung einer Schuld oder sonst zum Vorteil des Anweisungsempfängers erteilt wurde
  • Konkurs des Anweisenden
    • Der Konkurs über das Vermögen des Anweisenden führt zum Widerruf der nicht angenommenen Anweisung (vgl. OR 470 Abs. 3)
    • Vgl. BGE 88 II 26

Weiterführende Informationen

Anweisungs-Schema

Schema Anweisung
Schema Anweisung

» Hier finden Sie das Schema zur Anweisung zum Download:

Gestzestexte

Art. 466 OR

Art. 467 OR

Art. 468 OR

Art. 469 OR

Art. 470 OR

Art. 471 OR

Literatur

  • KOLLER THOMAS, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND (Hrsg.), Basler Kommentar zum Obligationenrecht I (Art. 1 – 529 OR), 4. Auflage, Basel 2007, Art. 466 – 471 OR

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