ZGB 307 Abs. 3 + ZGB 314a / KRK 12 + KRK 18
Zum Besuchsrecht sind Kinder in der Regel ab sechs Jahren von Amtes wegen persönlich anzuhören.
Die Familiengerichte haben zu prüfen, ob frühere Anhörungen noch aktuell und zu berücksichtigen sind.
Quelle
BGer 5A_723/2019 vom 04.05.2020