Grundsatz
Der Anspruch auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht) ist ein gegenseitiges Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils und des Kindes (ZGB 273 I). Dessen Regelung muss grundsätzlich den Beteiligten überlassen werden.
Die Merkmale des Besuchsrechts sind:
- Besuchsrecht steht dem Elternteil ohne Sorgerecht zu
- dient der Pflege des elterlichen Kontakts und dem Aufbau persönlicher Beziehungen
- Kindeswohl zentral; Eigeninteresse der Eltern zurücktretend
Praxis
In der Regel wird – je nach Alter des Kindes – ein Besuchsrecht von 2 Wochenenden pro Monat mit einem Ferienrecht von 2-3 Wochen pro Jahr gewährt.
Die Feiertage sind abwechslungsweise beim einen oder anderen Elternteil zu verbringen.
Judikatur
- BGer 5A_723/2019 vom 04.05.2020 (Kinderbefragung zum Besuchsrecht ab 6 Jahren)
Weiterführende Informationen
Im Konfliktfall
Im Konfliktfall kann die Kindesschutzbehörde die Eltern ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sie sich nicht an die Regelungen halten. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was die Beziehung zum andern Elternteil erschwert. Bei Gefährdung des Kindeswohls kann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (ZGB 274).
Abänderung
Eine Abänderung des Scheidungsurteils in Bezug auf die Kinderbelange wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse kann durch das Gericht (ZGB 134) oder durch die Kindesschutzbehörde erfolgen (ZGB 315b II).
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