Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 11.11.2020 beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Der BR hat für diese Massnahme die entsprechende Verordnungsänderung verabschiedet.
Die Massnahmen-Regelung tritt am 12.11.2020 in Kraft und ist befristet bis 31.12.2021.
Einleitung
Um die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen gegen das Coronavirus für die Arbeitgeber abzufedern, dürfen diese für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden.
Ziele
- Die vom BR nun beschlossene Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken.
- Mit der bundesrätlichen Massnahme wird die „Covid-19-Verordnung berufliche Vorsorge“, die der BR am 25.03.2020 im Notrecht verabschiedet hat und die bis am 26.09.2020 gültig war, auf der Basis des vom Parlament beschlossenen Covid-19-Gesetzes wieder aufgenommen.
Folgen?
Für die Arbeitnehmer hat diese Massnahme laut BR keine Auswirkungen:
- Der Arbeitgeber würden ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn abziehen und die gesamten Beiträge würden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam