Sachverhalt und Würdigung
Eine Gegenüberstellung der Zeichen kann eine direkte Verwechslungsgefahr verneint werden.
Aus folgenden Gründen kann eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden:
- Erhöhte Kennzeichenkraft der Widerspruchsmarke „Facebook“
- Zeichenähnlichkeit
- Dienstleistungsgleichheit
Als Gesamteindruck ist von einer Zeichenähnlichkeit auszugehen.
Ergebnis
Dem angefochtenen Zeichen „Facegirl“ wurde für gleichartige Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 40, 41 und 45 der Markenschutz verweigert.
Quelle
BVGer vom 27.05.2020 (B-6921/2018)
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BVGer vom 27.05.2020 (B-6921/2018 1) | swissrights.ch
- Zeichenähnlichkeit
- Verwechslungsgefahr