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Strafrecht

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Falschbeurkundung: Erhöhte Glaubwürdigkeit eines Kaufvertrages?

Datum:
25.11.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Ehescheidung, Liquidation
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StGB 251

Einleitung

In der Rechtslehre stellte sich die Frage, ob das Bundesgericht nach dem Entscheid BGE 138 IV 130 die Strafbarkeit bei der Falschbeurkundung ausgeweitet (vgl. Regeste unten).

Der nun vorliegende Entscheid klärt, dass dies nicht der Fall ist.

Sachverhalt

Im Kaufvertrag für den Verkauf einer Snackbar war ein Kaufpreis von CHF 10‘000 anstelle des tatsächlichen Kaufpreises von CHF 150‘000 aufgeführt.

Mit der unrichtigen, zu tiefen Kaufpreisangabe sollte im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Ehefrau des Beschwerdeführers getäuscht werden

Erwägungen

Das Schriftstück stammte offenbar vom ersichtlichen Aussteller, ist aber inhaltlich unwahr.

Vom Bundesgericht zu überprüfen war, ob der Kaufvertrag eine besondere Glaubwürdigkeit aufweise, was zur Annahme einer Falschbeurkundung führen würde:

  • Keine gesetzliche Richtigkeitsgewähr
    • Es waren keine objektiven, gesetzlichen oder usanz-mässigen Garantien ersichtlich, die gegenüber Dritten hätte die inhaltliche Richtigkeit gewährleisten sollen
  • Keine garantenähnliche Stellung des Beschwerdeführers
    • Der Beschwerdeführer und Verkäufer befand sich in Bezug auf seine Ehefrau nicht in einer garantenähnlichen Position
  • Vertragsparteien keine unbeteiligte Dritte
    • Die Vertragsparteien, die Kaufvertrag unterzeichneten, wurden nicht als unbeteiligte Dritte betrachtet
  • Kaufvertragsredaktion
    • Die Erstellung des Kaufvertrags durch den Treuhänder des Verkäufers hatte insofern keine Garantiewirkung, als die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien nicht ihrem wirklichen Willen entsprechen mussten; der Treuhänder hatte den Wert der Snackbar auch nicht zu schätzen
  • Kein Falschbeurkundung aus dem Verwendungsziel
    • Es ergab sich, dass nicht eine Falschbeurkundung anzunehmen war allein aufgrund des Umstands, dass der Kaufvertrag aufgesetzt wurde, um bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit der Ehefrau verwendet zu werden
  • Keine erhöhte Glaubwürdigkeit
    • Weil dem Kaufvertrag keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukam, lag keine Falschbeurkundung gemäss StGB 251 vor.

Entscheid

  • Gutheissung der Beschwerde in Strafsachen
  • Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid
  • Keine Gerichtskosten-Auferlegung
  • Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren durch den Kanton Neuenburg.

Quelle

BGer 6B_1406/2019 vom 19.05.2020

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