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Urkundendelikte / Urkundenfälschung

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Falschbeurkundung

Rechtsgebiet:
Urkundendelikte / Urkundenfälschung
Stichworte:
Urkundendelikte, Urkundenfälschung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Falschbeurkundung bedeutet, dass der Täter einer echten Urkunde einen unwahren Inhalt verleiht.

Gesetzliche Grundlage

Art. 251 StGB, Ziff. 1 Abs. 1

Abgrenzung zur Urkundenfälschung

 

Urkundenfälschung

Falschbeurkundung

Kriterium Echtheit der Urkunde Wahrheit der Urkunde  
Aussteller Tatsächlicher Aussteller ist mit dem aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller nicht identisch!   Tatsächlicher Aussteller ist mit dem aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller identisch.    
Besonderheit     Erhöhte Beweiskraft (Glaubwürdigkeit) betreffend Inhalt der Urkunde notwendig! Ansonsten liegt eine straflose schriftliche Lüge vor  

Tatbestand

Tathandlung

Falschbeurkundung ist die Herstellung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde. Eine Urkunde ist unwahr, wenn der darin umschriebene Sachverhalt mit den wirklichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Im Gegensatz zur Urkundenfälschung wird nicht über den Aussteller der Urkunde, sondern über ihren materiellen Inhalt getäuscht.

Bei der Falschbeurkundung ist die Abgrenzung zur einfachen schriftlichen Lüge problematisch, die an sich nicht strafbar ist. Die Urkunde muss bezogen auf die in Frage stehende Tatsache besondere Beweiseignung und eine im Verhältnis zur gewöhnlichen schriftlichen Lüge erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen.

Erhöhte Glaubwürdigkeit einer Urkunde wird angenommen, wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten und ihr gerade deshalb ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird (BGE 126 IV 65). Solche allgemeingültigen, objektiven Garantien ergeben sich:

  • aus der Prüfungspflicht einer Urkundsperson (öffentliche Beurkundung: sie erbringt in der Regel den Beweis für die Wahrheit der in der Urkunde verkörperten Erklärung), oder
  • aus gesetzlichen Vorschriften (wie etwa Bilanzvorschriften (OR 958 ff); der Inhalt bestimmter Schriftstücke wird gesetzlich genau umschrieben).

Nähere Informationen hierzu: Exkurs: Buchhaltung / Bilanz

Praxisfälle

Erhöhte Glaubwürdigkeit bejaht:

  • öffentlichen Urkunden (ZGB 9)
  • Handelsregisterauszug
  • kaufmännische Buchhaltung und deren Bestandteile (Belege, Geschäftsbücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanz, Erfolgsrechnung; BGE 129 IV 130)
  • Protokolle einer Generalversammlung einer Aktiengesellschaft, falls sie Grundlage eines Handelsregistereintrags bilden (BGE 123 IV 132)
  • Bilanz und Erfolgsrechnung (BGE 122 IV 25)
  • Kaufmännische Buchhaltung und deren Bestandteile
  • Lohnausweise im Steuerveranlagungsverfahren (BGE vom 18.02.2013, 6B_390/2012)
  • Emissionsprospekt
  • Fiktive oder unwahre Rechnungen, wenn sie als Buchungsbelege benutzt werden

Erhöhte Glaubwürdigkeit verneint:

  • Rechnungen (da sie blosse Parteierklärungen darstellen), die nicht als Buchungsbelege benutzt werden
  • Inhaltlich unrichtige Rechnung ohne Bereicherungsabsicht (BGE 138 IV 130)
  • Kaufvertrag über Snackbar mit unrichtigem Kaufpreis, zur Benachteiligung der Ehefrau bei der scheidungsbedingten Liquidation des Ehevermögens (BGer 6B_1406/2019 vom 19.05.2020)
  • Depotauszug einer Bank hinsichtlich des inneren Werts von an der Börse gehandelten Aktien (Angabe von Börsenkursen in Depotauszügen erlauben keine Aussagen über den inneren Wert der Aktie: BGE 133 IV 36)
  • Regierapporte des Bauunternehmers (auch bei nachträglicher Genehmigung)
  • Lohnabrechnung mit falscher Arbeitnehmeridentität
  • Unwahre Schadensmeldung an eine Versicherung (sie stellt nur eine falsche Behauptung dar und ist nicht bestimmt und geeignet, die Richtigkeit der Behauptung zu beweisen; BGE 72 IV 139)

Vorsatz

Wie bei der Urkundenfälschung ist auch die Falschbeurkundung nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar. Der Täter muss wissentlich und willentlich die Tatbestandselemente verwirklichen und die wesentlichen Umstände kennen, aus denen sich die Urkundeneigenschaft ergibt.

Schädigungs- oder Vorteilabsicht

Neben Vorsatz muss auch die besondere Absicht vorliegen, durch den täuschenden Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr entweder jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht).

Für die Strafbarkeit ist nicht erforderlich, dass der Getäuschte tatsächlich geschädigt oder der Täter tatsächlich einen Vorteil erlangt hat. Die blosse Absicht genügt.

Sanktion

Falschbeurkundung stellt ein Verbrechen dar. Die Strafdrohung lautet wie bei der Urkundenfälschung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.

In besonders leichten Fällen der Falschbeurkundung (sog. Bagatellfälle) sieht das Gesetz Strafmilderung vor Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.

Ein besonders leichter Fall liegt dann vor, wenn das Delikt im konkreten Einzelfall objektiv und subjektiv Bagatellcharakter aufweist. Die Rechtsprechung legt dabei einen strengen Massstab an. Die massgebenden Kriterien sind:

  • Bedeutung des gefälschten Dokuments im Rechtsverkehr
  • Mass der Abweichung der Fälschung von der wahren Sachlage
  • Art und Umfang des beabsichtigten Vorteils bzw. der beabsichtigten Schädigung
  • Tatmotiv.

Kasuistik

Bagatellfall bejaht:

  • Fälschung einer bestehenden Vollmacht aus blosser Bequemlichkeit (KGer GR, 25.08.1970)
  • Unterschriftenfälschung zur Geltendmachung eines Feriengeldanspruchs vor Fälligkeit (OGer BE, 28.06.1956, ZBJV 1957, 116)

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