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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte

Datum:
11.11.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Betreibungsauskunft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 8a Abs. 3 lit. a + d

Die Beschwerdeführerin wurde betrieben und erhob Rechtsvorschlag.

Auf das Rechtsöffnungsgesuch der betreibenden Gläubigerin trat das Gericht nicht ein, worauf die Beschwerdeführerin vom Betreibungsamt die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach SchKG 8a Abs. 3 lit. d verlangte.

Das letztinstanzlich angerufene Bundesgericht legte SchKG 8a Abs. 3 lit. d aus und erwog in concreto:

  • Betreibungen seien nur dann nicht mitzuteilen, wenn der Gläubiger nach der Zustellung des Zahlungsbefehls und nach der Erhebung des Rechtsvorschlags untätig geblieben sei.
  • Falls der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags in die Wege geleitet habe, sei die Bekanntgabe möglich, auch wenn dem Verfahren kein Erfolg beschieden war.

Damit zeigte sich, dass der Entscheid über die Verweigerung der Rechtsöffnung nicht unter die Vorschrift fällt, weil er keinen Einfluss auf den Fortgang der Betreibung oder auf den Bestand der Forderung hatte.

Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen und Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin.

Quelle

BGer 5A_656/2019 vom 22.06.2020

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