SchKG 8a Abs. 3 lit. a + d
Die Beschwerdeführerin wurde betrieben und erhob Rechtsvorschlag.
Auf das Rechtsöffnungsgesuch der betreibenden Gläubigerin trat das Gericht nicht ein, worauf die Beschwerdeführerin vom Betreibungsamt die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach SchKG 8a Abs. 3 lit. d verlangte.
Das letztinstanzlich angerufene Bundesgericht legte SchKG 8a Abs. 3 lit. d aus und erwog in concreto:
- Betreibungen seien nur dann nicht mitzuteilen, wenn der Gläubiger nach der Zustellung des Zahlungsbefehls und nach der Erhebung des Rechtsvorschlags untätig geblieben sei.
- Falls der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags in die Wege geleitet habe, sei die Bekanntgabe möglich, auch wenn dem Verfahren kein Erfolg beschieden war.
Damit zeigte sich, dass der Entscheid über die Verweigerung der Rechtsöffnung nicht unter die Vorschrift fällt, weil er keinen Einfluss auf den Fortgang der Betreibung oder auf den Bestand der Forderung hatte.
Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen und Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin.
Quelle
BGer 5A_656/2019 vom 22.06.2020
Art. 8a SchKG E. Protokolle und Register / 2. Einsichtsrecht
- Einsichtsrecht
1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2 Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
- die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids2aufgehoben worden ist;
- der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
- der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
- der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
4 Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.