Vernehmlassung bis 26.02.2021
Der Bundesrat (BR) hat am 11.11.2020 ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eröffnet.
Eine neue Regelung im UWG soll es verbieten, in Verträgen zwischen Online-Buchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben von Preisbindungsklauseln, insbesondere sog. Preisparitätsklauseln, zu verwenden.
Einleitung
Der BR kommt mit der geplanten Änderung des UWG der Umsetzungsaufgabe aus der 16.3902 MOTION Bischof «Verbot von Knebelverträgen der Online-Buchungsplattformen gegen die Hotellerie» nach.
Diese Motion verlangt vom BR, Preisparitätsklauseln in Verträgen zwischen Online-Buchungsplattformen und Hotelbetrieben zu verbieten.
Ziele
Mit der angestrebten neuen Regelung im UWG soll erreicht werden:
- Freiheit der Beherbergungsbetriebe in ihrer Preisgestaltung
- Förderung des Direktvertriebs über betriebseigene Webseiten
- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Hotellerie.
Einordnung
Das Verbot von Preisbindungsklauseln soll in einem neuen Artikel 8a VE-UWG verankert werden:
- Der neue Artikel 8a VE-UWG zeichnet sich aus durch:
- eine rein zivilrechtliche Natur
- den Verzicht auf eine strafrechtliche Sanktionierung.
Mit den im UWG vorgesehenen Klagemöglichkeiten können sich Klageberechtige zur Wehr setzen. Betroffen und klagelegitimiert können sein:
- betroffene Beherbergungsbetriebe
- Konkurrenten
- Berufs- und Wirtschaftsverbände
- Eidgenossenschaft, bei Vorliegen sog. Kollektivinteressen.
Vorgeschlagener Text von Art. 8a VE-UWG
Der geplante Wortlaut für die UWG-Ergänzung lautet:
Art. 8a Verwendung von Preisbindungsklauseln gegenüber Beherbergungsbetrieben
Unlauter handelt insbesondere, wer als Betreiber einer Online-Plattform zur Buchung von Beherbergungsdienstleistungen allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, welche die Preissetzung von Beherbergungsbetrieben durch Preisbindungsklauseln, namentlich durch Preisparitätsklauseln, einschränken.
Erläuterung
Zur Geschäftspraktik der Preisbindung
„Wer als Betreiber einer Online-Plattform zur Buchung von Beherbergungsdienstleistungen allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, welche die Preissetzung von Beherbergungsbetrieben durch Preisbindungsklauseln einschränken, handelt unlauter. Preisbindungsklauseln stellen den Oberbegriff dar. Dieser beinhaltet Preisparitätsklauseln sowie auch Klauseln, wonach sich ein Beherbergungsbetrieb verpflichtet, einen bestimmten vom Plattformbetreiber vorgegebenen, tieferen Preis nicht zu unterschreiten. Bei Preisparitätsklauseln ist zwischen engen und weiten zu differenzieren. Bei engen Preisparitätsklauseln verpflichtet sich ein Beherbergungsbetrieb gegenüber einer Online-Buchungsplattform, auf seiner eigenen Internetseite keinen tieferen Preis als auf der Online-Buchungsplattform zu fordern. Bei weiten Preisparitätsklauseln verpflichtet sich ein Beherbergungsbetrieb, auf keinem anderen Vertriebskanal, also auch nicht per E-Mail oder am Telefon oder auf einer konkurrierenden Online-Buchungsplattform, tiefere Preise anzubieten als auf der Online-Buchungsplattform.“
Quelle: Kommunikationsdienst WBF
Vernehmlassungsdauer
Das Vernehmlassungsverfahren zur UWG-Änderung soll bis 26.02.2021 dauern.
Dokumente
Weiterführende Informationen:
- Preisparitätsklauseln
- Online-Reiseportale + Reiserecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam