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Stellenmeldepflicht: Mehr meldepflichtige Berufsarten ab 01.01.2021

Datum:
30.11.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Stellenmeldepflicht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), Bundesrat Guy Parmelin, hat am 27.11.2020 die Liste der meldepflichtigen Berufsarten für das Jahr 2021 verkündet.

Die Zahl der meldepflichtigen Berufsarten für 2021 hat sich im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Grund dafür bildet der corona-bedingte, deutliche Anstieg der Arbeitslosigkeit seit März 2020.

Im Einzelnen:

  • Einleitung
    • Alle Berufsarten, die im 2020 meldepflichtig waren, würden dies auch im 2021 sein, so BR G. Parmelin
    • Hinzu kämen weitere Berufsarten aufgrund der erhöhten Arbeitslosigkeit
    • Die Covid-19-Krise habe sich am stärksten auf personenbezogene Dienstleistungen ausgewirkt, v.a. auf die Bereiche
      • Gast- und Beherbergungsgewerbe
      • Detailhandel
      • Kunst und Unterhaltung
      • Reisebranche (Luftfahrt, Reiseveranstalter)
      • verarbeitendes Gewerbe (zB Uhren und MEM-Industrie)
  • Neue meldepflichtige Berufe
    • Viele der neu meldepflichtigen Berufe würden aus diesen Branchen und Bereichen stammen, wie:
      • Köche
      • Restaurantangestellte
      • Reinigungsangestellte in Büros, Hotels und anderen Einrichtungen
      • Event Manager
      • Sicherheitsangestellte
      • Taxichauffeure
      • Schweissfachleute
      • Uhrenarbeiter
      • Verkaufs- und Marketingleiter
    • Die vollständige Liste der ab Januar 2021 meldepflichtigen Berufe sei abrufbar unter www.arbeit.swiss
  • Gültigkeit ab bestimmter Arbeitslosenquote
    • Im Rahmen der Stellenmeldepflicht gelte diese Liste ab einer Arbeitslosenquote von 5 % und mehr
  • Inkrafttreten
    • Die neue Liste trete am 01.01.2021 in Kraft
    • Aufgrund des deutlichen Anstiegs der Arbeitslosigkeit ab März 2020 sei die Zahl der Berufsarten angestiegen, welche den Schwellenwert von 5 % erreicht oder überschritten hätten
  • Jeweiliger Aktualisierungszeitpunkt
    • Das WBF aktualisiere die Liste der meldepflichtigen Berufsarten jeweils im vierten Quartal eines Jahres
    • Die Liste werde in einer Verordnung des WBF publiziert und es gelte für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember des nachfolgenden Jahres
    • Für die Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht gelte als einziges Kriterium die Arbeitslosenquote in einer Berufsart
    • Die Quoten würden wie folgt berechnet:
      • Gesamtschweizerisch
      • auf Basis des Durchschnitts über zwölf Monate in den betreffenden Berufsarten
      • gemäss der Schweizerischen Berufsnomenklatur des Bundesamtes für Statistik (BFS)
  • Erste Verordnung
    • Am 23.05.2018 hatte das WBF im Rahmen der Stellenmeldepflicht erstmals eine Verordnung (erste Verordnung) mit den Berufsarten erlassen, in denen die Arbeitslosenquote im Zeitraum vom 01.04.2017 bis am 30.03.2018 durchschnittlich 8 % erreichte oder überstieg
    • Diese (erste) Verordnung war für die Einführungsphase vom 01.07.2018 bis am 31.12.2019 in Kraft
  • Zweite Verordnung
    • Am 01.01.2020 trat nun eine zweite Verordnung in Kraft mit meldepflichtigen Berufsarten, in denen die Arbeitslosenquote im Zeitraum vom 01.10.2018 bis 30.09.2019 durchschnittlich 5 Prozent erreichte oder überstieg
    • Diese (zweite) Verordnung war bis 31.12.2020 in Kraft und wird nun ab 01.01.2021 von der neuen Verordnung (dritte Verordnung) mit den meldepflichtigen Berufsarten ab 5 % Arbeitslosigkeit abgelöst. 

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Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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