Es verletzt das strafprozessuale Beschleunigungsgebot, wenn ein Gericht länger als 180 Tage zur Urteilsbegründung benötigt.
Überlastung und strukturelle Mängel des Gerichts vermögen den Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nicht zu widerlegen bzw. zu rechtfertigen.
Quelle
Obergericht des Kantons Bern
Urteil BK 2020 101
Vom 12.03.2020