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Coronavirus (COVID-19): Kurzarbeitsentschädigung – Verlängerung summarisches Verfahren bis 31.03.2021

Datum:
21.12.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19), Kurzarbeit, Kurzarbeitsentschädigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten: 01.01.2021 / Weitere Massnahmen bevorstehend

Der Bundesrat (BR) hat am 18.12.2020 das summarische Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) nochmals bis am 31.03.2021 verlängert.

Die Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 01.01.2021 in Kraft.

Weitere Anpassungen der Verordnung befinden sich in Konsultation. Diese erfolgen im Zusammenhang mit der kürzlich vom Parlament verabschiedeten Änderung im Covid-19-Gesetz.

Vorgesehen sind:

  • Aufhebung der Karenzzeit
  • Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 % der betrieblichen Arbeitszeit überschreitet
  • Ausweitung des KAE-Anspruches auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende.

Der BR wird am 20.01.2021 darüber formell entscheiden. Das Inkrafttreten dieser vorgesehenen Massnahmen wird dadurch nicht verzögert.

Im Einzelnen:

  • Wirkung der Verlängerung des summarischen Verfahrens
    • Die Verlängerung des summarischen Verfahrens hat zur Folge, dass auch zwei Bestimmungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV weiterhin ihre Gültigkeit behalten:
      • Kein Abzug von Mehrstunden, welche sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben
      • Keine Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen
    • Der BR hat diese Änderung nach Konsultation des Parlaments, der Sozialpartner und der Kantone beschlossen
    • Inkrafttreten: 01.01.2021
  • Grund für die Fortführung des summarischen Verfahrens
    • Der Bund und die Kantone haben infolge der im Herbst 2020 stark ansteigenden Covid-19-Fallzahlen Massnahmen getroffen, die sich direkt und indirekt auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt auswirken (Zunahme der Kurzarbeit in den Betrieben, stärkere Kurzarbeitsanordnungen befürchtet etc.)
    • Mit der Fortführung des summarischen Verfahrens könne erreicht werden:
      • Entlastung der Arbeitslosenkassen und der Unternehmen
      • Möglichkeit zur schnelleren Entscheidung über die Kurzarbeitsentschädigungs-Anträge der Unternehmen
      • Sicherstellung der Liquidität der Unternehmen
  • Weitere Verordnungsanpassung
    • Zusätzliche Verordnungsanpassungen befänden sich Konsultation
    • Mit der in der Wintersession verabschiedeten Änderung von Art. 17 des Covid-19-Gesetzes habe das Parlament den bestehenden Massnahmenkatalog
      • im Bereich Kurzarbeit erweitert und
      • dem Bundesrat entsprechende Kompetenzen eingeräumt
    • Die Umsetzung der Massnahmen erfolge in der Covid-19-Veordnung Arbeitslosenversicherung
    • Die Anpassungen sähen vor:
      • eine rückwirkende Karenzzeit-Aufhebung auf 01.09.2020
      • eine maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung bei mehr als 85 % Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 01.03.2020 und 31.03.2021
      • Verlängerung der Nichtberücksichtigung dieser Abrechnungsperioden
      • eine Ausweitung des Anspruches auf KAE auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und – unter bestimmten Voraussetzungen – auf Lernende
    • Der Bundesrat wird am 20.01.2021 über die Verordnungsanpassung entscheiden. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Massnahmen werde dadurch nicht verzögert
  • Ergänzung Covid-19-Gesetz
    • Das Parlament habe sich am 18.12.2020 weiter auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz geeinigt, der die Ansprüche der betroffenen Personen wie folgt bestimme:
      • Einkommen von bis zu CHF 3470 bei Kurzarbeit
        • Entschädigung zu 100 %
      • Einkommen zwischen CHF 3470 und CHF 4340
        • Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls
          • CHF 3470
        • Teilweise Verdienstausfälle
          • Anteilige Berechnung
        • Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt
      • Ab CHF 4340 gelte die reguläre Entschädigung von 80 % und sei direkt anwendbar
        • Die Regelung gelte rückwirkend ab 01.12.2020 und sei bis zum 31.03.2021 befristet
        • Das SECO werde hiezu eine Weisungen erlassen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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