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Gesundheitsrecht

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Coronavirus: Sperrstunde ab 19 Uhr und Schliessungen an Sonn- und Feiertagen

Datum:
14.12.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19), Zweite Welle
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gültigkeit vom 12.12.2020 bis 22.01.2021

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 11.12.2020 seine Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verstärkt.

Ziele:

  • Weitere Reduktion der Anzahl Kontakte
  • Vermeidung von Menschenansammlungen.

Einführung einer Sperrstunde ab 19 Uhr, mit Wirkung ab SA, 12.12.2020, für

  • Restaurants
  • Bars
  • Läden
  • Märkte
  • Museen
  • Bibliotheken
  • Sport- und Freizeitanlagen.

Schliessung dieser Geschäfte an Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme von Restaurants und Bars.

Kantone mit günstiger epidemiologischer Entwicklung können die Sperrstunde bis auf 23 Uhr ausweiten.

Veranstaltungen sind verboten, mit bestimmten Ausnahmen:

  • Erlaubnis für sportliche und kulturelle Aktivitäten in Gruppen bis fünf Personen.

Im Einzelnen:

  • Ausgangslage
    • Der BR konstatierte
      • weiterhin sehr hohe Zahl der Ansteckungen mit dem Coronavirus
      • Wiederansteigen der Ansteckungszahlen in vielen Kantonen
      • Spitäler an der Kapazitätsgrenze
      • Starke Belastung des Gesundheitspersonals
      • Die Situation sei beunruhigend, nicht zuletzt, weil das Risiko für einen zusätzlichen und schnelleren Anstieg der Infektionszahlen in den kommenden Tagen hoch sei:
        • Wegen der kalten Witterung verbrächten die Menschen mehr Zeit in den Innenräumen
        • Über die Festtage nähme die Anzahl privater Kontakte zu
  • Konsultation der Kantone
    • Der BR habe nach Konsultation der Kantone Massnahmen beschlossen,
      • die Zahl der Kontakte zu vermindern und
      • die Menschenansammlungen zu vermeiden
  • Gültigkeit der Massnahmen
    • Die neuen Massnahmen würden gelten
      • vom SA 12.12.2020
      • bis FR 22.01.2021
  • Sperrstunde ab 19 Uhr und Schliessung an Sonn- und Feiertagen
    • Schliessung folgender Betriebe zwischen 19 und 6 Uhr
      • Restaurants
      • Bars
      • Läden
      • Märkte
      • Museen
      • Bibliotheken Sport- und Freizeitanlagen
    • Schliessung auch an Sonn- und landesweiten Feiertagen
      • Läden
      • Märkte
      • Museen
      • Bibliotheken
      • Sport- und Freizeitanlagen
    • Ermächtigung der Öffnung an Sonn- und Feiertagen für
      • Restaurants
      • Bars
    • Am 24.12.2020 und für Silvester gelte
      • die Sperrstunde erst ab 1 Uhr
    • Takeaway-Angebote und Lieferdienste könnten weiterhin offen bleiben
      • bis um 23 Uhr
  • Ausnahme für Kantone mit günstiger epidemiologischen Entwicklung
    • Kantonen mit einer günstigen epidemiologischen Entwicklung sei es erlaubt, die Sperrstunde auszuweiten
      • bis auf 23 Uhr
    • Voraussetzungen
      • Reproduktionswert müssten während mindestens 7 Tagen unter 1 und die 7-Tagesinzidenz während mindestens 7 Tagen unter dem Schweizer Schnitt liegen
      • Ausreichende Kapazitäten des Kantons
        • im Contact-Tracing und
        • in der Gesundheitsversorgung
      • Wolle ein Kanton die Öffnungszeiten ausweiten,
        • müsse er sich mit den angrenzenden Kantonen absprechen
  • Veranstaltungen verboten
    • Öffentliche Veranstaltungen würden verboten
    • Ausgenommen davon seien
      • religiöse Feiern (bis max. 50 Personen)
      • Beerdigungen im Familien- und engen Freundeskreis
      • Versammlungen von Legislativen
      • politische Kundgebungen
  • Private Treffen: Weiterhin maximal 10 Personen
    • Verzicht auf weitere Beschränkungen der privaten Treffen
    • Die bisherige Regelung mit maximal 10 Personen bleibe
    • Kinder würden mitgezählt
    • Empfehlung, Treffen im Privaten auf zwei Haushalte zu beschränken
  • Sport und Kultur: Höchstens zu fünft
    • Sportaktivitäten in der Freizeit
      • nur noch in Gruppen bis höchstens 5 Personen
      • Verbot der Kontaktsportarten bleibe
    • Nichtprofessioneller Kulturbereich
      • Einschränkung der Gruppenaktivitäten auf 5 Personen
    • Sportliche und kulturelle Aktivitäten (ohne Wettkämpfe) von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag
      • Zulässigkeit
    • Trainings und Wettkämpfe von Angehörigen eines nationalen Kaders sowie Trainings und Matches in den Profiligen
      • Zulässigkeit, allerdings ohne Publikum
    • Proben und Auftritte von professionellen Künstlern oder Ensembles
      • Zulässigkeit
  • Meinungen der Kantone gehen weit auseinander
    • Bei der Konsultation der Kantone habe sich ergeben
      • grundsätzlich gleiche Einschätzung der epidemiologischen Lage
      • mehrheitliche Begrüssung einer stärkeren Vereinheitlichung der Massnahmen
      • Forderung vieler Kantone nach zusätzlichen, unmittelbar wirksamen Massnahmen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern
      • Mit dem Vorgehen des BR sei allerdings eine grosse Mehrheit nicht einverstanden
  • Ev. weitere Verschärfungen
    • Wie der BR für allfällige weitere Verschärfungen vorgehen wolle, werde der an seiner Sitzung vom 18.12.2020 diskutieren.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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