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Strafprozess / Strafverfahren

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DNA-Phänotypisierung: BR will die neuen Ermittlungsmethoden

Datum:
07.12.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
DNA
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am FR 04.12.2020 die Botschaft zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes zuhanden des Parlaments verabschiedet.

  • Der BR setzt damit die Motion 15.4150 Vitali «Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger» um.

Mit der sog. Phänotypisierung sollen die Strafverfolgungsbehörden künftig mehr Informationen aus einer DNA-Spur herauslesen und damit ihre Ermittlungsarbeiten besser und rascher fokussieren können.

Wird am Tatort biologisches Spurenmaterial (wie Blut, Sperma, Haare, usw.) sichergestellt, lässt sich daraus ein DNA-Spurenprofil erstellen:

  • Geschlecht (bisher einzig zulässiger Bestimmungsfaktor)
  • äusserlich sichtbare Merkmale einer Person (neu), wie
    • Haarfarbe
    • Augenfarbe
    • Hautfarbe
    • biogeografische Herkunft
    • Alter
    • etc.

Die neuen Methoden sollen nutzbar gemacht werden für die

  • Ermittlungsarbeiten der Polizei
    • zur Eingrenzung des potentiellen Täterkreises
    • zur gleichzeitigen Entlastung Unbeteiligter
    • (nur) im konkreten, aktuellen Einzelfall
    • ohne Speicherung des Ergebnisses in einer DNA-Datenbank
    • für Straftatbestände, welche mit einer max. Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bestraft werden (zB Vergewaltigung oder Mord)
    • nach Anordnung durch die zuständige Staatsanwaltschaft
  • Verbesserung der Bevölkerungs-Sicherheit

Das Gesetz soll sicherstellen und ermöglichen:

  • Löschfristen für DNA-Personenprofile
    • Festlegung der Aufbewahrungsdauer der DNA-Personenprofile in der DNA-Datenbank, einmalig durch Urteil
    • Einzig bei Verwahrungen sowie therapeutischen Massnahmen bleiben die Löschfristen vom Vollzug der Sanktion abhängig
    • Vereinfachung des Löschprozedere
  • Legalisierung des (sekundären) Suchlaufs nach Verwandtschaftsbezug
    • Verankerung der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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