bis 19.03.2021
Die „Weiterentwicklung der IV“ (WEIV) bringt Verbesserungen für
- Kinder
- Jugendliche
- Menschen mit psychischen Problemen.
Im Zentrum des Vorhabens stehen eine
- intensivere Unterstützung der Betroffenen, um der „Invalidisierung“ vorzubeugen
- Verstärkung der Eingliederung.
Das Parlament hat die Gesetzesrevision im Sommer 2020 verabschiedet. Sie soll 2022 in Kraft gesetzt werden.
Die Umsetzung bedingt umfangreiche Anpassungen verschiedener Verordnungen.
Hiezu hat der Bundesrat (BR) an seiner Sitzung vom 04.12.2020 die Vernehmlassung eröffnet und diese bis 19.03.2021 befristet.
Im Einzelnen:
- Ausgangslage
- Mehrere der nacherwähnten Massnahmen stammen aus den Empfehlungen des im Oktober 2020 veröffentlichten Expertenberichts zur medizinischen Begutachtung in der Invalidenversicherung (IV)
- Regelungsgegenstand
- Die Verordnungsregelungen betreffen u.a. die folgenden bedeutenden Neuerungen der WEIV:
- Intensivierung Massnahmen zur beruflichen Eingliederung
- Ziele
- Die WEIV hat zum Ziel, insbesondere Kinder und Jugendliche mit gesundheitlichen Einschränkungen und psychisch erkrankte Versicherte noch gezielter zu unterstützen:
- Stärkung ihres Eingliederungspotentials
- Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit
- Die WEIV hat zum Ziel, insbesondere Kinder und Jugendliche mit gesundheitlichen Einschränkungen und psychisch erkrankte Versicherte noch gezielter zu unterstützen:
- Zusammenarbeit mit den Akteuren
- Die IV soll dazu die Zusammenarbeit mit den beteiligten Akteuren intensivieren, wie
- behandelnde Ärzte
- Arbeitgeber
- Die IV soll dazu die Zusammenarbeit mit den beteiligten Akteuren intensivieren, wie
- Massnahmen-Abstimmung
- Weiter werden die neuen und die bestehenden Massnahmen aufeinander abgestimmt, für die
- Jugendlichen
- Arbeitsmarkt-Ausrichtung
- Weiter werden die neuen und die bestehenden Massnahmen aufeinander abgestimmt, für die
- Ziele
- Geburtsgebrechen: Listen-Aktualisierung
- Kriterien-Festschreibung im Gesetz
- Mit der WEIV werden klare Kriterien im Gesetz festgeschrieben für den Entscheid, ob
- Geburtsgebrechen-Leiden
- Behandlungskosten-Übernahme durch die IV
- Aktualisierung der Liste der Geburtsgebrechen
- Behandlungskosten-Übernahme durch die IV
- Leiden, die heute einfach und mit geringem Aufwand behandelt werden können
- Behandlungskosten-Übernahme durch die Krankenversicherung (neu)
- Leiden aus seltenen Krankheiten
- Behandlungskosten-Übernahme durch die IV (neu)
- Geburtsgebrechen-Leiden
- Mit der WEIV werden klare Kriterien im Gesetz festgeschrieben für den Entscheid, ob
- Kriterien-Festschreibung im Gesetz
- Zuständigkeit / Listenersatz durch Vo‘s
- Neuorganisation
- Die laufende Pflege der Geburtsgebrechen-Liste wird neu organisiert:
- Übertragung an das Eidgenössische Departement des Innern
- Ersatz der heutigen Bundesratsverordnung (Geburtsgebrechen-Verordnung GgV) durch eine
- Departementsverordnung (GgV-EDI)
- Die laufende Pflege der Geburtsgebrechen-Liste wird neu organisiert:
- Ziele
- Erleichterung der regelmässigen Aktualisierung
- Kriterien zur Aufnahme eines Geburtsgebrechens in die Liste:
- Ausführliche Regelung in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) (neu)
- Neuorganisation
- Übernahme von Medikamenten: Schaffung eines Kompetenzzentrums
- Anerkannte Geburtsgebrechen
- Übernahme der Arzneimittel-Kosten durch die IV
- IV-Arzneimittelliste
- Um Prozesse zu vereinfachen und die fachlichen Kompetenzen zu konzentrieren, soll neu eine IV-Arzneimittelliste (Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste GG-SL) geschaffen werden
- In der IV-Arzneimittelliste werden nebst der Medikamente aufgeführt:
- IV-Vergütung
- Höchstpreis
- Prüfungsverfahren
- Für die Aufnahme in die Liste wird ein Verfahren zur Prüfung durchgeführt, zur
- Wirksamkeit
- Zweckmässigkeit
- Wirtschaftlichkeit
- Für die Aufnahme in die Liste wird ein Verfahren zur Prüfung durchgeführt, zur
- Ablösung der GGML
- Die neue IV-Arzneimittelliste löst ab:
- die bestehende Geburtsgebrechenmedikamentenliste (GGML)
- Die neue IV-Arzneimittelliste löst ab:
- Übernahme-Voraussetzungen
- Für die von der IV vergüteten Arzneimittel gelten als Voraussetzungen:
- Vollendetes 20. Altersjahr der versicherten Person
- Übernahme im gleichen Umfang von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
- Für die von der IV vergüteten Arzneimittel gelten als Voraussetzungen:
- Anerkannte Geburtsgebrechen
- Aufnahmeverfahren
- Schaffung eines Kompetenzzentrums
- Für das Aufnahmeverfahren und für die Führung der GG-SL
- Einrichtung eines Kompetenzzentrums im Bundesamt für Gesundheit
- Erfahrungsvorteil des Kompetenzzentrums aus der analogen Spezialitätenliste der Krankenversicherung
- Einrichtung eines Kompetenzzentrums im Bundesamt für Gesundheit
- Für das Aufnahmeverfahren und für die Führung der GG-SL
- Schaffung eines Kompetenzzentrums
- Medizinische Gutachten: Massnahmen für Qualitätssicherung und Transparenz
- Einheitliche Regelung
- Im Rahmen der WEIV werden die Abklärungsmassnahmen und das Verfahren im Zusammenhang mit medizinischen Begutachtungen so für alle Sozialversicherungen einheitlich geregelt
- Gutachtensaufträge im Einvernehmen
- Bei der Vergabe von Gutachtensaufträgen sollen sich inskünftig Versicherer und versicherte Person einvernehmlich auf einen zu beauftragenden Gutachter einigen
- Interview-Tonerfassung
- Bei den Begutachtungen soll mehr Transparenz geschaffen werden
- Erfassung der Interviews der Sachverständigen mit den versicherten Personen neu mit einer Tonaufnahme
- Beifügung der Tonbandaufnahmen zu den Akten
- Öffentlichkeit
- Spezifisch für die IV ist vorgesehen, dass die IV-Stellen öffentlich zugänglich machen:
- Liste mit Angaben zu den von ihnen beauftragten Sachverständigen
- Anzahl der getätigten Gutachten
- Vergütungen
- attestierte Arbeitsunfähigkeiten
- Beurteilung der Gutachten in Gerichtsentscheiden
- Liste mit Angaben zu den von ihnen beauftragten Sachverständigen
- Spezifisch für die IV ist vorgesehen, dass die IV-Stellen öffentlich zugänglich machen:
- Bei den Begutachtungen soll mehr Transparenz geschaffen werden
- Bidisziplinäre Gutachten
- Zudem sollen neu auch die bidisziplinären Gutachten
- Vergabe nur noch an zugelassene Gutachterstellen
- Vergabe nach dem Zufallsprinzip,
- analog der bisherigen Praxis in polydisziplinären Begutachtungen
- Zudem sollen neu auch die bidisziplinären Gutachten
- Qualitäts-Sicherung
- Für die Qualitätssicherung der Begutachtungen wird eine unabhängige, ausserparlamentarische Kommission gebildet
- Regelung Kommissions-Kompetenzen
- Auf Verordnungsstufe werden die Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission geregelt
- Definition Experten-Qualifikationen
- Für die medizinischen Sachverständigen werden Anforderungen an ihre beruflichen Qualifikationen definiert
- Einheitliche Regelung
- Klarere Regelung für die Bemessung des IV-Grads
- Stufenloses Rentensystem und Bedeutung des IV-Grades
- Mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems durch die WEIV erhält die prozentgenaue Erhebung des IV-Grades einen höheren Stellenwert:
- Für die Rentenhöhe kommt es neu auf jedes Prozent IV-Grad an
- Mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems durch die WEIV erhält die prozentgenaue Erhebung des IV-Grades einen höheren Stellenwert:
- Erlass-Stufe
- Für die Erhöhung von Rechtssicherheit und Einheitlichkeit werden die wichtigsten Grundsätze zur Bemessung des Invaliditätsgrades neu geregelt
- auf Verordnungs- statt auf Weisungsstufe
- Für die Erhöhung von Rechtssicherheit und Einheitlichkeit werden die wichtigsten Grundsätze zur Bemessung des Invaliditätsgrades neu geregelt
- Entgegenkommen für den Versicherten
- Klärende Regelung bei
- Teilerwerbstätigen
- Vergleich des Einkommens vor und des erzielbaren Einkommens nach der Invalidität
- Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Geburts- und Frühinvaliden
- unterdurchschnittlichen Einkommen vor der Invalidität.
- Klärende Regelung bei
- Stufenloses Rentensystem und Bedeutung des IV-Grades
Dokumente
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam